§§ 45, 63 FamGKG
Leitsatz
Wird gegen eine vor dem 1.1.2021 eingeleitete Kindschaftssache nach dem 31.12.2020 Beschwerde erhoben, gilt für das Beschwerdeverfahren der neue Regelwert i.H.v. 4.000,00 EUR. Eine Begrenzung nach § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG auf den alten Regelwert i.H.v. 3.000,00 EUR findet nicht statt.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.3.2021 – 6 UF 22/21
I. Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte im Jahr 2020 eine Kindschaftssache beim FamG anhängig gemacht. Das FamG hatte hierüber am 2.2.2021 entschieden und den Verfahrenswert auf den bisherigen Regelwert i.H.v. 3.000,00 EUR festgesetzt. Gegen die Entscheidung in der Hauptsache hatte die Antragstellerin Beschwerde erhoben, worauf das OLG die angefochtene Entscheidung mangels Beteiligung des Kindesvaters aufgehoben und die Sache an das FamG zurückgewiesen hat. Den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren hat das OLG auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
II. Einleitung des Verfahrens ist maßgebend
Da das Beschwerdeverfahren in 2021 eingeleitet worden ist, also nach Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021), greift hier die Übergangsvorschrift des § 63 Abs. 2 S. 2 FamGKG, wonach im Beschwerdeverfahren nach neuem Recht abzurechnen ist. Insoweit sieht § 45 Abs. 1 FamGKG jetzt einen Regelwert i.H.v. 4.000,00 EUR vor. Eine Begrenzung nach § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG auf den Wert der Vorinstanz ist nicht vorzunehmen, da § 63 Abs. 1 S. FamGKG als Spezialregelung hier der Vorrang der gegenüber § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG gebührt.
III. Bedeutung für die Praxis
Zum 1.1.2021 ist der Regelwert in Kindschaftssachen (§ 45 Abs. 1 FamGKG) von bisher 3.000,00 EUR auf nunmehr 4.000,00 EUR angehoben worden. Für das gerichtliche Verfahren gilt die Übergangsvorschrift des § 63 FamGKG. Danach kommt es zunächst einmal darauf an, wann das Verfahren eingeleitet worden. Da das erstinstanzliche Verfahren noch in 2020 eingeleitet worden war, blieb es insoweit nach § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG bei dem alten Regelwert i.H.v. 3.000,00 EUR. Für ein Rechtsmittelverfahren gilt die Vorschrift des § 63 Abs. 2 S. 1 FamGKG jedoch nicht (§ 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Es kommt hier nicht auf die Anhängigkeit an. Vielmehr ist hier gem. der allgemeinen Regelung des § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einleitung der Rechtsmittelinstanz abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt galt aber bereits die Neufassung des FamGKG, die nunmehr einen Regelwert i.H.v. 4.000,00 EUR vorsieht. Dem steht scheinbar die Regelung des § 40 Abs. 2 FamGKG entgegen, wonach der Verfahrenswert im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt wird. Von daher könnte man durchaus die Auffassung vertreten, dass ungeachtet des jetzt höheren Verfahrenswertes eine Beschränkung auf den alten Regelwert vorzunehmen sei. Dem OLG Frankfurt ist jedoch Recht zu geben, dass die Vorschrift des § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG die speziellere Vorschrift ist und in ihrem Anwendungsbereich die Vorschrift des § 40 Abs. 2 FamGKG ausschließt.
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 5/2021, S. 239