1. Beratungshilfe soll nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein bemittelter Rechtsuchender in gleicher Weise um Rechtsrat nachsuchen würde.
  2. Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe für eine standardisierte, nicht dem Anlass genügend konkretisierte Unterstützung mittels Autotexten ist unzulässig.

AG Pankow-Weißensee, Beschl. v. 16.12.2021 – 70a II 801/21

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