Der Kläger hat bei dem zuständigen Prozessgericht Zahlungsklage über 100.000,00 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2. erhoben. Das Gericht teilt im Termin zur mündlichen Verhandlung seine vorläufige Auffassung mit, dass die Klagehauptforderung wohl begründet sei. Der Beklagte kündigt insoweit ein Anerkenntnis an. Statt der Verzugszinsen sieht das Gericht jedoch nur die Zinsen ab Rechtshängigkeit, ab dem 1.6. als begründet an, die der Beklagte ebenfalls anerkennt.

Was wird der Klägervertreter seinem Mandanten im Kosteninteresse raten?

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