1. Lösung zu Fall 1
I. Prozessuale Lage
Beantragt der Kläger den Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils über die Hauptforderung und die Rechtshängigkeitszinsen, wird das Gericht dem Antrag gem. entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten diesem Antrag entsprechen. Hinsichtlich der Zinsdifferenz müsste das Gericht die Klage abweisen.
II. Einfluss auf die gerichtliche Verfahrensgebühr
In diesem Fall würde sich die vom Kläger gezahlte 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV i.H.v. 3.387,00 EUR nicht nach Nr. 1211 Nr. 2 GKG KV auf den Satz von 1,0 ermäßigen. Durch den Erlass des Anerkenntnis-Teilurteils würde nämlich nicht das gesamte Verfahren beendet worden sein. Das Gericht müsste nämlich durch Teilurteil die Zinsmehrforderung abweisen.
Der Klägervertreter wird deshalb seinem Mandanten raten, die Klage wegen der Zinsdifferenz vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen. Dies hätte dann zur Folge, dass sich die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 Nr. 1a GKG KV (wegen der Teilklagerücknahme hinsichtlich der Zinsdifferenz) und nach Nr. 1211 Nr. 2 GKG KV (wegen des Anerkenntnis-Teilurteils hinsichtlich der Hauptforderung und der Rechtshängigkeitszinsen) auf den Satz von 1,0 ermäßigt. Bei dem Streitwert von 100.000,00 EUR ermäßigt sich somit die 3,0-Verfahrensgebühr i.H.v. 3.387,00 EUR auf einen Betrag von 1.129,00 EUR, was eine Ersparnis des Klägers von 2.258,00 EUR ausmacht. Die Justizkasse wird diesen Betrag dann an den Kläger zurückzahlen.
III. Einfluss auf die Kostenentscheidung
Nachteilige Auswirkungen der Klagerücknahme wegen der Zinsdifferenz auf die Kostenentscheidung sind praktisch nicht zu befürchten. Soweit der Beklagte die Klagehauptforderung nebst Rechtshängigkeitszinsen anerkannt hat, wird das Gericht ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegen, falls kein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO vorliegt. Wäre dies der Fall, wären dem Kläger auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, was aber nicht mit der Teil-Klagerücknahme zusammenhängt.
Soweit der Kläger seine Klage wegen der Zinsdifferenz zurückgenommen hat, wird das Gericht dem Kläger nicht die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO anteilig auferlegen. Zwar kommt eine Kostenverteilung grds. auch bei einem Unterliegen wegen eines Teils des Zinsanspruchs in Betracht, obwohl Zinsen gem. § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben. Jedoch ist der Anteil des Teilunterliegens des Klägers wegen der geringen Zinsmehrforderung im Verhältnis zur Hauptforderung und der Rechtshängigkeitszinsen so gering, dass in der Praxis in einem solchen Fall keine Kostenquotelung vorgenommen wird. Den Beklagten werden dann die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Selbst wenn aber dem Kläger ein ganz geringer Teil der Kosten auferlegt werden würde, wären die erstattungsrechtlichen Nachteile viel geringer als der 2.258,00 EUR betragende Vorteil der Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr.
Der Klägervertreter wird somit seinem Mandanten raten, die Klage wegen der Zinsdifferenz noch in der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen.
2. Lösung zu Fall 2
I. Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten von Streitgenossen
1. Grundsatz
Grds. steht es verklagten Streitgenossen – hier also den Eheleuten M und F – in erstattungsrechtlicher Hinsicht frei, sich jeweils von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dies hat zur Folge, dass im Falle des hier vorliegenden Obsiegens der Eheleute die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind. In Anwendung dieses Grundsatzes wäre somit den Kostenfestsetzungsanträgen der Rechtsanwälte A und B stattzugeben.
2. Ausnahme
Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen Rechtsanwalts für jeden Streitgenossen liegt bei einem Rechtsmissbrauch vor. Die Beklagten waren nämlich gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Steht fest, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts kein sachlicher Grund bestanden hat, sind die hierdurch angefallenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Vorliegend sind keine plausiblen und schutzwürdigen Belange der Eheleute dafür ersichtlich, dass ein sachlicher Grund für die Bestellung eines eigenen Rechtsanwalts zum Prozessbevollmächtigten für jeden von ihnen vorgelegen hätte.
Die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens hat sich gleichermaßen gegen beide Eheleute als Gesamtschuldner gerichtet. Dass im Innenverhältnis der beiden Eheleute zueinander eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Ausgleichspflicht in Betracht gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Außerdem waren die Interessen der beiden Beklagten vollständig gleichgelagert. Dies ergibt sich einmal daraus, dass sich Rechtsanwalt B ausschließlich auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des Rechtsanwalts A bezogen hat. Die Beklagten haben auch den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht durch jeweils ihren eigenen Rechtsanwalt wahrnehmen lassen. Vielmehr hat Rechtsanwalt B sowohl seine Mandantin als auch den Rechtsanwalt A in dem Te...