In dem Rechtsbeschwerdeverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis noch unterbliebener Vermögensauskunft des Schuldners geht, bestimmt sich der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird. Der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000,00 EUR.

BGH, Beschl. v. 27.1.2022 – I ZB 18/21

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