§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG; § 802c ZPO
Leitsatz
In dem Rechtsbeschwerdeverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis noch unterbliebener Vermögensauskunft des Schuldners geht, bestimmt sich der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird. Der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000,00 EUR.
BGH, Beschl. v. 27.1.2022 – I ZB 18/21
I. Sachverhalt
Die Gläubigerin hatte gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil des LG Düsseldorf wegen einer Geldforderung betrieben. Der zu zahlende Betrag nebst Zinsen und Kosten belief sich auf mehr als 2.000,00 EUR. In dem Vorbehaltsurteil war die Schuldnerin als A.B.N. GmbH bezeichnet. Am 26.7.2019 wurde im Handelsregister die Umfirmierung der Schuldnerin in A.S. GmbH eingetragen.
In der Folgezeit erteilte der Gläubiger der Gerichtsvollzieherin einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft der Schuldnerin. Im Vollstreckungsauftrag war die Schuldnerin noch als A.B.N. GmbH ausgewiesen. Die Gerichtsvollzieherin bestimmte den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den gesetzlichen Vertreter der A.B.N. GmbH auf den 8.4.2020. Der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und die Terminsladung der Gerichtsvollzieherin wurden der Schuldnerin am 19.3.2020 zugestellt. Die Schuldnerin blieb dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fern. Die Gerichtsvollzieherin holte einen Handelsregisterauszug ein. Mit Schreiben vom 8.4.2020 kündigte sie der nunmehr als A.S. GmbH bezeichneten Schuldnerin an, sie werde diese nach Ablauf von zwei Wochen in das Zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen.
Hiergegen hat die Schuldnerin Widerspruch eingelegt, den das AG Krefeld zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt und das Schlussurteil des LG Düsseldorf vorgelegt, mit dem das Vorbehaltsurteil teilweise für vorbehaltlos erklärt, die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet und der Schuldnerin die Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gestattet worden war. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin beim AG einen Geldbetrag als Sicherheit hinterlegt. Hieraufhin hat der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag zurückgenommen. Das LG Krefeld hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Schuldnerin ihr Begehren auf Aufhebung der Eintragungsanordnung weiterverfolgt. Außerdem hat sie die Löschung ihrer zwischenzeitlich vom Zentralen Vollstreckungsgericht veranlassten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis beantragt.
Der BGH hat in seinem Beschl. v. 20.10.2021 – I ZB 18/21 der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin insoweit stattgegeben, als sie sich gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin gerichtet hat. Soweit die Schuldnerin die Löschung ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begehrt hat, hat der BGH die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Nach Beendigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt.
II. Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren
1. Zulässigkeit des Antrags
Im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH war nach Nr. 2124 GKG KV eine Festbetragsgebühr i.H.v. 66,00 EUR angefallen. Von der in der Anm. zu Nr. 2124 GKG KV eröffneten Möglichkeit anzuordnen, dass diese Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigt wird oder dass die Gebühr überhaupt nicht zu erheben ist, weil die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen worden ist, hatte der BGH keinen Gebrauch gemacht. Da somit beim BGH eine Festbetragsgebühr angefallen war, fehlte es an einem für die Berechnung dieser Gebühr maßgeblichen Streitwert. Folglich konnte die Einzelrichterin des BGH auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren selbstständig festsetzen.
2. Bemessung des Gegenstandswertes
Für die Bemessung des Gegenstandswertes hat die Einzelrichterin des BGH auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG zurückgegriffen. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird. Höchstens beträgt der Wert jedoch 2.000 EUR. Dies gilt nach den weiteren Ausführungen des BGH auch in dem Fall, in dem es um die Anordnung der Gerichtsvollzieherin zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach unterbliebener Vermögensauskunft geht. Da hier der aus dem Schlussurteil des LG Düsseldorf vom 16.6.2020 von der Schuldnerin zu zahlende Betrag nebst Zinsen und Kosten sich auf mehr als 2.000,00 EUR belaufen hatte, hat die Einzelrichterin des BGH den Gegenstandswert auf den Höchstwert von 2.000,00 EUR festgesetzt.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung der Einzelrichterin des BGH ist in mehrfacher Hinsic...