Die Entscheidung ist zutreffend. Sie spricht gleich zwei Aspekte an. Zum einen führt das Gericht zutreffend aus, dass in einem Ordnungsgeldverfahren keine Streitwertfestsetzung von Amts wegen vorzunehmen ist, sondern dass hier auf Antrag des Anwalts ein Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen ist. Der Wert richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG und entspricht dem Wert des durchzusetzenden Anspruchs.

Das LG führt auch zutreffend aus, dass im Falle eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht von dem Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens, sondern vom Hauptsachewert auszugehen ist. Ist im einstweiligen Verfügungsverfahren – wie üblich – (§ 53 GKG) ein geringerer Wert festgesetzt worden, dann muss der Abschlag im Ordnungsgeldverfahren wieder herausgerechnet werden. S. hierzu auch LG Flensburg (AGS 2020, 187).

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 5/2022, S. 237

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