§§ 25, 33 RVG
Leitsatz
In Ordnungsgeldverfahren richtet sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Wert der Hauptsache. Ist die Hauptsache ein einstweiliges Verfügungsverfahren, so ist der Abschlag des Verfügungsverfahrens herauszurechnen.
LG Mainz, Beschl. v. 2.5.2022 – 11 HKO 13/15
I. Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner auf Unterlassung von vier wettbewerbsrechtlichen Verstößen erwirkt. Den Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte das Gericht auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Wegen drei Verstöße ist sodann von der Gläubigerin ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet worden. Das Gericht hat dem Ordnungsgeldantrag stattgegeben und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag des Gläubigers auf 18.750,00 EUR festgesetzt.
II. Keine Streitwertfestsetzung
Da sich die Gerichtsgebühren in Verfahren über die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO nicht nach einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten, sondern nach Nr. 2111 GKG KV lediglich eine Festgebühr i.H.v. 22,00 EUR erhoben wird, darf kein Streitwert festgesetzt werden.
III. Wertfestsetzung nach § 33 RVG
Da sich allerdings die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), ist insoweit eine gesonderte Festsetzung im Verfahren nach § 33 RVG vorzunehmen. Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers auf Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG insoweit zulässig.
IV. Gegenstandswert richtet sich nach § 25 RVG
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wiederum richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG und ist am Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten. Der Wert des Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO richtet sich damit nach dem Interesse, dass der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat. Der für das einstweilige Verfügungsverfahren festgesetzte Wert von 15.000,00 EUR betraf vier Anträge im Hinblick auf unterlassene Informationspflichten, die ungefähr gleich zu bewerten waren. Da der Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Regel nur mit 2/3 des Hauptsacheverfahrens angesetzt wird und es vorliegend nur um den Verstoß von drei der insgesamt vier Verbote ging, erscheint ein Gegenstandswert i.H.v. (15.000,00 EUR : 4 x 3 : 2/3 = 16.875,00 EUR) als angemessen.
V. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist zutreffend. Sie spricht gleich zwei Aspekte an. Zum einen führt das Gericht zutreffend aus, dass in einem Ordnungsgeldverfahren keine Streitwertfestsetzung von Amts wegen vorzunehmen ist, sondern dass hier auf Antrag des Anwalts ein Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen ist. Der Wert richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG und entspricht dem Wert des durchzusetzenden Anspruchs.
Das LG führt auch zutreffend aus, dass im Falle eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht von dem Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens, sondern vom Hauptsachewert auszugehen ist. Ist im einstweiligen Verfügungsverfahren – wie üblich – (§ 53 GKG) ein geringerer Wert festgesetzt worden, dann muss der Abschlag im Ordnungsgeldverfahren wieder herausgerechnet werden. S. hierzu auch LG Flensburg (AGS 2020, 187).
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 5/2022, S. 237