Die Gebühr entsteht immer, wenn der Rechtsanwalt zu einem "anberaumten" Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, für ihn nicht stattfindet. Auch ein (nur) telefonisch mit dem Verteidiger abgestimmter Termin, ist ein anberaumter Termin i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV. Eine Ladung ist nicht erforderlich.[11] Auch muss nicht "aufgerufen" worden sein.[12] Entscheidend ist allein, dass ein Termin anberaumt war.

[11] AG Hamburg-Harburg RVGreport 2020, 345.
[12] AG Hagen AGS 2008, 78 = RVGreport 2007, 426 = RVGprofessionell 2007, 24; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 28.

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