Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV formuliert mit "erscheinen". Diese Formulierung hat aber nicht die Folge, dass der Rechtsanwalt die Terminsgebühr nur dann erhält, wenn er erst im Gerichtssaal erfährt, dass der Termin nicht stattfindet. Die Gebühr entsteht vielmehr auch, wenn ein Termin aufgehoben oder verlegt wird, die entsprechende Terminsnachricht den Rechtsanwalt aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erreicht und er deshalb zum Termin noch anreist bzw. erscheint. Das lässt sich aus der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 3 VV ableiten. Auch in diesen Fällen hat der Rechtsanwalt nutzlosen Zeitaufwand, den die Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 und 3 VV honorieren will. A.A. sind dazu einige OLG, die die Vorschrift als eine eng auszulegende Ausnahmeregelung verstehen. Das soll nach Auffassung des OLG München sogar auch dann gelten, wenn der (auswärtige) Rechtsanwalt zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen angereist ist, von denen einer kurzfristig abgesetzt wird, wovon der Rechtsanwalt aber erst am Gerichtsort erfährt. Das LG Potsdam will die Gebühr offenbar nicht gewähren, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger das Gerichtsgebäude zur Terminsstunde nur deshalb aufsucht, um dort – wie von vornherein beabsichtigt – eine vorbereitete Erklärung vorzulegen oder zu Protokoll zu geben, die notwendigerweise ein Ausfallen des Termins zu Folge hat. In einem solchen Fall sei – so das LG – bereits ein Erscheinen des Rechtsanwalts zum anberaumten Termin zu verneinen.
Diese Auffassung ist jedoch, auch wenn es sich bei der Regelung des "geplatzten Termins" um eine "Ausnahmeregelung" handelt, als zu eng abzulehnen. Sie verkennt den Sinn und Zweck der Terminsgebühr für den "geplatzten Termin", mit der dem Rechtsanwalt nutzloser Zeitaufwand vergütet werden soll. Auch die vom OLG München zur Stützung seiner Ansicht angeführte "Vielzahl von Abgrenzungsproblemen" rechtfertigt eine zu enge Auslegung der Vorschrift nicht. Sicherlich stellt sich in vergleichbaren Fällen, in denen der Rechtsanwalt nicht körperlich "erscheint", die Frage, wann er den Weg zum Termin angetreten hat. Aber diese Probleme lassen sich ohne Schwierigkeiten dadurch regeln, dass sie innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden, indem z.B. nur eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr angesetzt wird. Je eher der Verteidiger/Rechtsanwalt von der Aufhebung des Termins erfährt, desto geringer ist der nutzlose Zeitaufwand und desto geringer ist die Höhe der entstehenden Terminsgebühr. Zutreffend weist zudem Kotz darauf hin, dass es der Regelung in Vorbem. 4 Abs. 3 VV, also bei der Terminsgebühr, nicht bedurft hätte, wenn die Fälle des "Nichterscheinens" vom RVG über die Verfahrensgebühr gelöst werden sollen.