Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO des Gesetzes zur Verkürzung des RSB Verfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte sah vor, dass vom Schuldner eine Bescheinigung vorzulegen sei, die von einer geeigneten Person oder Stelle "auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht worden ist oder eine außergerichtliche Einigung offensichtlich aussichtslos war" (BT-Drucks 17/11268, 9). Dieser Entwurf sah eine Überprüfungsmöglichkeit des außergerichtlichen Einigungsversuches durch die Gerichte dann vor, wenn eine Aussichtslosigkeit bestanden hätte. Das Vorhaben wurde jedoch nicht umgesetzt, stattdessen sollte alles "wie bislang" verbleiben (BT-Drucks 17/11268, 33 f.). Zwar wurde die vorgeschlagene Ergänzung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO um den Passus "auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners" Gesetz, allerdings ergebe sich daraus keine Legitimation der Gerichte, eine inhaltliche Prüfung der vom Schuldner vorzulegenden Bescheinigung vorzunehmen. Vielmehr solle eine Prüfung der finanziellen Situation des Schuldners und dessen Beratung durch eine geeignete Person – "wie bislang" (BT-Drucks 17/11268, 33; vgl. auch Wenzel, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2021, § 305 Rn 7) erfolgen und damit weiterhin in die Hände der geeigneten Person oder Stelle (vgl. Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., 2019, Rn 139; a.A. Frind, ZInsO 2016, 307, 308; Ders. Praxishandbuch Privatinsolvenz, a.a.O., Teil 2 Rn 102a) gelegt sein. Dieser ist die Pflicht übertragen, die Beratung des Schuldners und die Prüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst auszugestalten.