In Abweichung von der angefochtenen Entscheidung waren nach Auffassung des OLG die notwendigen Auslagen des Nebenklägers in der Berufungsinstanz zu 1/4 dem Verurteilten aufzuerlegen, i.Ü. habe der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Für die zu treffende Entscheidung sei zunächst zwischen der – in vollem Umfang erfolglosen – Berufung der Staatsanwaltschaft und der – teilweise erfolgreichen – Berufung des Verurteilten zu differenzieren. Bei erfolglosem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten habe der Nebenkläger, der sich diesem Rechtsmittel angeschlossen habe, die ihm im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 24.5.2018 – 4 StR 642/17; v. 20.6.2018 – 5 StR 136/18, jeweils zu den Kosten des Revisionsverfahrens). Danach ergebe sich hier mit Blick auf die beiderseitige Berufungseinlegung, dass der Nebenkläger die Hälfte der ihm im Rechtsmittelzug entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe.
Bezogen auf die Berufung des Verurteilten greife zunächst die Bestimmung des § 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Sie gelte für die im Rechtsmittelverfahren zu treffende Entscheidung über die Nebenklageauslagen entsprechend. Danach seien die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt werde, die den Nebenkläger betreffe. Diese Voraussetzung liege hier unproblematisch vor. Gründe dafür, aus Billigkeitsgründen von dieser Auferlegung der notwendigen Auslagen ganz oder teilweise abzusehen (§ 472 Abs. 1 S. 3 StPO), seien nicht gegeben.
Die Vorschrift des § 472 Abs. 1 S. 1 StPO sei allerdings zu derjenigen des § 473 Abs. 4 StPO in Relation zu setzen. Danach habe das Gericht bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels – wie hier betreffend die Berufung des Verurteilten – die notwendigen Auslagen der Beteiligten ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Die Bestimmung gelte beim Teilerfolg eines Rechtsmittels des Angeklagten im Fall der Nebenklage entsprechend, deren notwendige Auslagen seien dann zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten zu verteilen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.2.2011 – III-4 Ws 59/11; v. 4.10.1991 – 4a Ws 184-186/91; v. 30.3.1990 – 4 Ws 44/90; OLG Celle, Beschl. v. 23.4.1999 – 3 Ws 120/99; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., 2021, § 473 Rn 29 m.w.N. auch zur a.A.). Danach seien die Kosten der Berufung des Verurteilten jeweils hälftig diesem und dem Nebenkläger aufzuerlegen. Zusammengefasst bedeute dies, dass der Verurteilte 1/4 der dem Nebenkläger im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen habe.