Das LG verweist darauf, dass die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV bereits dann für die beratende Tätigkeit des Rechtsanwaltes anfällt, wenn eine Einziehung in Betracht kommt (BeckOK RVG, 50. Edition, Stand: 1.12.2020, VV 4142 Rn 9–10). Nr. 4142 VV setze keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes voraus. Die Einziehung müsse auch nicht im Verfahren beantragt worden sein. Es sei bereits ausreichend, wenn eine Einziehung in Betracht kommt oder nach Aktenlage geboten ist (OLG Dresden RVGreport 2020, 227).

Dies sei vorliegend der Fall. Aus den Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei Coburg vom 13.9.2019 ergebe sich, dass die ersten Ermittlungen für eine Vermögensabschöpfung aufgenommen wurden. Der Angeschuldigte bzw. der Verteidiger, welcher am 25.10.2019 Akteneinsicht hatte, mussten folglich mit einer vermögensabschöpfenden Maßnahme rechnen, sodass eine Beratung diesbezüglich sachgerecht war. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Angeschuldigte aufgrund des Testamentes seines, nach der Entnahme des Geldes zwischen dem 20.0.2019 und 21.4.2019 verstorbenen Vaters, Erbe geworden war. Das Testament sei durch die Polizei sichergestellt worden. Dennoch habe die Polizei trotz Kenntnis des Testaments Finanzermittlungen im Hinblick auf eine eventuelle Vermögensabschöpfung vorgenommen, sodass eine Beratung diesbezüglich durch den Verteidiger nicht völlig fernliegend war. Zwar habe die Staatsanwaltschaft am 6.6.2019 in der Akte vermerkt, dass vorerst keine weiteren Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung veranlasst seien. Jedoch sei erst mit Anklageerhebung vom 9.12.2019 endgültig von Vermögensabschöpfung abgesehen worden. Bis zur Erhebung der Anklage seien weitere vermögensabschöpfende Maßnahmen nicht ausgeschlossen bzw. zumindest jedoch nicht derart fernliegend gewesen, dass eine anwaltliche Beratung hierzu nicht sachgerecht gewesen wäre. Zumal auch eine Beratung zu den bereits vorgenommenen Maßnahmen sowie zu den etwaigen Auswirkungen des Todes des Vaters und des Testamentes auf die weiteren Ermittlungen und vermögensabschöpfenden Maßnahmen bereits eine Beratung, die sich auf eine mögliche Einziehung bezieht, darstelle.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge