Der Gegenstandswert richte sich – so das LG – nach § 2 Abs. 1 RVG. Danach sei Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Anspruch auf Einziehung, auf den sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht. Gegenstandswert ist der objektive Geldwert des Gegenstandes. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe richte sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten. Ob sich später Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert ergeben, sei insoweit unerheblich (OLG Oldenburg AGS 2021, 67). Für die Bestimmung des Gegenstandswertes sei somit nicht maßgeblich darauf abzustellen, ob und in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Angeschuldigten eine Einziehung drohte (LG Berlin, Beschl. v. 13.4.2018 – 511 KLs 255 Js 739/14-11/17; LG Essen AGS 2019, 407). Hier wurde dem Angeschuldigten ein Diebstahl von Bargeld in Höhe 120.000,00 EUR vorgeworfen. Zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung habe dem Angeschuldigten eine Einziehung in dieser Höhe gedroht. Dieser Wert sei somit maßgeblich für die Festsetzung des Verfahrenswertes.

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