Der außergerichtliche Einigungsversuch stellt eine zwingende Vorschaltstation für den Gang in das Verbraucherinsolvenzverfahren dar. Nur wenn ein Schuldner diesen erfolglos innerhalb der letzten 6 Monate unternommen hat, ist ihm der Weg in das gerichtliche Verfahren eröffnet. Der Einigungsversuch kann dabei von einer geeigneten Stelle nach § 305 InsO (§ 1 AGInsO) vorgenommen werden. Zuallermeist verfügen Schuldner dabei über wenig Geld, sodass die staatliche Beratungshilfe letztes Mittel bleibt, soweit ein Anwalt konsultiert werden soll. Ansonsten besteht daneben die Möglichkeit, auch eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. Voraussetzung der Beratungshilfe ist es aber, dass keine anderweitigen Hilfen vorliegen, deren Inanspruchnahme zumutbar sind. Für den außergerichtlichen Einigungsversuch bieten sich hierbei verschiedene Möglichkeiten an. § 1 Abs. 1 und 2 AGInsO[1] nennt neben den Anwälten nämlich andere geeignete Stellen, welche für den Versuch der außergerichtlichen Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Frage kommen. In der Praxis bedeutsam sind dies die Schuldnerberatungsstellen, meist von einer kirchlichen Einrichtung getragen. Schuldnerberatungsstellen sind zur Beratung auf diesem Gebiet auch befugt.[2] Sie bestehen "gleichberechtigt"[3] neben der Anwaltschaft und anderen Institutionen. Die h.M.[4] hält daher die Inanspruchnahme einer kostenfreien Schuldnerberatungsstelle, die zur Bescheinigung gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zugelassen ist, als andere Hilfsmöglichkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG für grds. zumutbar, da diese qualifiziert ist, das Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Dies wurde auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet.[5]
Alternative
Bisweilen wird vorgebracht, wegen der rechtlichen Tragweite könne eine Schuldnerberatung nicht helfen. Beim außergerichtlichen Einigungsversuch handelt es sich aber zunächst einmal um eine rein buchhalterische Aufgabe ohne Rechtsfragen. Liegen tatsächlich Rechtsfragen vor, die sich nicht aufschieben lassen, so kann im Hinblick auf diese ein anwaltlicher Rat in Frage kommen, was aber mit einer Bewilligung für den gesamten Einigungsversuch nicht gleichzusetzen ist.
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