Der außergerichtliche Einigungsversuch stellt eine zwingende Vorschaltstation für den Gang in das Verbraucherinsolvenzverfahren dar. Nur wenn ein Schuldner diesen erfolglos innerhalb der letzten 6 Monate unternommen hat, ist ihm der Weg in das gerichtliche Verfahren eröffnet. Der Einigungsversuch kann dabei von einer geeigneten Stelle nach § 305 InsO (§ 1 AGInsO) vorgenommen werden. Zuallermeist verfügen Schuldner dabei über wenig Geld, sodass die staatliche Beratungshilfe letztes Mittel bleibt, soweit ein Anwalt konsultiert werden soll. Ansonsten besteht daneben die Möglichkeit, auch eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. Voraussetzung der Beratungshilfe ist es aber, dass keine anderweitigen Hilfen vorliegen, deren Inanspruchnahme zumutbar sind. Für den außergerichtlichen Einigungsversuch bieten sich hierbei verschiedene Möglichkeiten an. § 1 Abs. 1 und 2 AGInsO[1] nennt neben den Anwälten nämlich andere geeignete Stellen, welche für den Versuch der außergerichtlichen Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Frage kommen. In der Praxis bedeutsam sind dies die Schuldnerberatungsstellen, meist von einer kirchlichen Einrichtung getragen. Schuldnerberatungsstellen sind zur Beratung auf diesem Gebiet auch befugt.[2] Sie bestehen "gleichberechtigt"[3] neben der Anwaltschaft und anderen Institutionen. Die h.M.[4] hält daher die Inanspruchnahme einer kostenfreien Schuldnerberatungsstelle, die zur Bescheinigung gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zugelassen ist, als andere Hilfsmöglichkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG für grds. zumutbar, da diese qualifiziert ist, das Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Dies wurde auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet.[5]

Alternative

Bisweilen wird vorgebracht, wegen der rechtlichen Tragweite könne eine Schuldnerberatung nicht helfen. Beim außergerichtlichen Einigungsversuch handelt es sich aber zunächst einmal um eine rein buchhalterische Aufgabe ohne Rechtsfragen. Liegen tatsächlich Rechtsfragen vor, die sich nicht aufschieben lassen, so kann im Hinblick auf diese ein anwaltlicher Rat in Frage kommen, was aber mit einer Bewilligung für den gesamten Einigungsversuch nicht gleichzusetzen ist.

[1] Z.B. § 1 AGInsO Baden-Württemberg.
[2] § 1 AGInsO; Presseerklärung des OLG Stuttgart v. 22.11.2001 (die Rechtsanwaltskammer Stuttgart hatte – ergebnislos – versucht, gegen den Caritasverband Stuttgart auf Unterlassung der Rechtsberatung zu klagen).
[3] Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., 2020, § 305 Rn 55.
[4] OLG Jena, Beschl. v. 20.8.2012 – 9 W 345/12; AG Darmstadt ZVI 2013, 100; AG Darmstadt ZVI 2012, 393; AG Darmstadt ZInsO 2012, 2261; AG Weißenfels, Beschl. v. 24.1.2012 – 13 II 509/11; AG Mannheim, Beschl. v. 23.12.2010 – 13 UR II 13/10; AG Halle (Saale), Beschl. v. 21.9.2010 – 103 II 3768/10; AG Lübeck JurBüro 2007, 435; AG Emmerich ZVI 2006, 296; AG Köln, Beschl. v. 7.9.2006 – 361 UR 836/06, n.v.; AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 14.7.2006 – UR II 143/06, n.v.; AG St. Wendel, Beschl. v. 9.2.2006 – II 553/05, n.v.; AG Konstanz, Beschl. v. 1.2.2006 – UR II 40/06, n.v.; AG Torgau, Beschl. v. 13.2.2006 – 52 UR II 572/05, n.v.; AG Rostock, Beschl. v. 22.9.2006 – 60 II 484/06, n.v.; AG Rockenhausen, Beschl. v. 14.9.2006 – UR II a 275/06 und 4.10.2006 – UR II a 262/06, jeweils n.v.; AG Wangen, Beschl. v. 15.11.2006 – GReg 363/06 BerHG, n.v.; Lissner, ZInsO 2012, 110; Ders., Rpfleger 2012, 122; Rpfleger 2007, 448, Ders., Rpfleger 2006, 458 (Bewilligung nur im Ausnahmefall); Ders., RVGreport 2012, 202; Martini, in: jurisPR-InsR 3/2011, Anm. 5; Landmann, Rpfleger 2000, 196; s. zur Thematik auch: Hellstab, Rpfleger 2008, 181.

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