Nach Auffassung des LG liegen die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes Nr. 4142 VV vor. Danach entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr u.a. für eine Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Dabei setze – so das LG – der Gebührentatbestand nicht zwingend eine gerichtliche Tätigkeit voraus, sondern könne auch im Falle außergerichtlichen Beratung in Ansatz gebracht werden, sofern diese zumindest nach Aktenlage geboten seit (LG Amberg StRR Sonderausgabe 7/2019, 12 = RVGreport 2019, 354).

Die Beratung hinsichtlich einer möglichen Einziehung sei vorliegend nach Aktenlage geboten gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe zwar mit Abschlussverfügung vom 4.10.2018 gem. § 421 Abs. 3 StPO von einer Einziehung abgesehen. Jedoch habe sich der Rechtsanwalt bereits mit Schreiben vom 27.7.2016 für die mittlerweile Verurteilte legitimiert. Zudem sei ihm mit Verfügung vom 4.11.2016 Akteneinsicht gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt, der deutlich vor dem zuvor genannten Zeitpunkt der Abschlussverfügung liege, sei nach Aktenlage eine Einziehung von Vermögenswerten naheliegend gewesen. Aufgrund der Angabe "mögliche Einziehung d. Wertes d. Erlangten, Erörterung mit der Mandantin" des Erinnerungsführers in seinem Festsetzungsantrag vom 2.10.2020 zur Begründung der Gebühr und mangels anderslautender Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der Erinnerungsführer die Verurteilte bereits 2016 erstmals hinsichtlich einer Einziehung von Vermögenswerten beraten habe. Bei einer lebensnahen Betrachtungsweise sei dies auch zur gewissenhaften Erfüllung seiner Tätigkeit als Verteidiger erforderlich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt mit einem entsprechenden Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zu rechnen gewesen sei, da eine Einziehungssumme von ca. 428.000,00 EUR im Raum gestanden habe (OLG Karlsruhe AGS 2008, 30).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge