Die Klägerin hatte ihre vor dem LG Potsdam erhobene Klage vor Klagezustellung teilweise zurückgenommen. Nach Beendigung des Rechtsstreits hat der Beklagte aufgrund der ihm günstigen Kostenentscheidung unter Berücksichtigung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung die Festsetzung seiner Kosten gegen die Klägerin beantragt. Am. 10.8.2022 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte wegen der teilweisen Klagerücknahme eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung beantragt. Das LG Potsdam hat durch den Einzelrichter den Antrag auf gestaffelte Wertfestsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes durch Beschl. v. 5.9.2022 abgelehnt.

In der Zwischenzeit hat der Rechtspfleger des LG Potsdam die Kosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.2.2023 gegen die Klägerin festgesetzt. Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Diese führte zur Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens durch das OLG Brandenburg.

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