Der Beklagte hatte in seinem Kostenfestsetzungsantrag die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abgegeben, er könne die Umsatzsteuerbeträge nicht zum Vorsteuerabzug verwenden. Hierzu hat das OLG Brandenburg darauf hingewiesen, dass diese Erklärung im Regelfall inhaltlich nicht zu überprüfen sei. Nur wenn die Richtigkeit der Angaben durch einen eindeutigen, vom Erstattungspflichtigen zu erbringenden Nachweis entkräftet werden könne oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit aus anderen dem Gericht bekannten Umständen nach Aktenlage zweifelsfrei ergebe, seien die angemeldeten Umsatzsteuerbeträge ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen. Ein solcher Fall liege dann vor, wenn eine Partei erkläre, zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt zu sein, sich demgegenüber den Prozessakten entnehmen lasse, dass sie einen Gewerbebetrieb unterhalte und daraus resultierende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits bildeten. Dies könnte hier – so fährt das OLG Brandenburg fort – nach Aktenlage der Fall sein. Das OLG hat dem Rechtspfleger des LG Potsdam aufgegeben, um Rahmen seiner neu zu treffenden Abhilfeentscheidung auch diesen Umstand nochmals selbstständig zu prüfen.

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