Der von dem Kläger vor dem LG Cottbus in Anspruch genommene Beklagte war vor Zustellung der Klage verstorben. In dem Rechtsstreit meldeten sich für ihn seine Prozessbevollmächtigten, die in der Klageerwiderung allein die Nichtexistenz des Beklagten unter Beifügung der Sterbeurkunde geltend gemacht und die Abweisung der Klage als unzulässig beantragt haben. Daraufhin hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. Das LG Cottbus hat dem Kläger gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Anschluss hieran haben die Prozessbevollmächtigten für den Beklagten die Festsetzung von Anwaltskosten, wohl einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, beantragt. Der Rechtspfleger des LG Cottbus hat diesen Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, eine Kostenerstattung könne nur zugunsten derjenigen (existenten) Partei beantragt werden, die für die nicht existente Partei gehandelt habe.

Die hiergegen von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Brandenburg Erfolg.

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