1. Partielle Parteifähigkeit
Das OLG Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass eine nicht existente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln ist als sie ihre Nichtexistenz geltend macht. Diese partielle Parteifähigkeit gelte auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren, in dem sie ebenfalls als existent zu behandeln sei. Somit sei die Existenz der Partei im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit zu fingieren als ihr in einem Rechtsstreit, in dem der nicht existenten Partei selbst (wie es hier der Fall war) oder einem für sie handelnden Dritten ein Kostenerstattungsanspruch zuerkannt wurde (BGH AGS 2004, 311 = RVGreport 2004, 318 [Hansens]). Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Der Beklagte war hier vor Zustellung der Klageschrift verstorben. Aufgrund des mit der für ihn eingereichten Klageerwiderung erhobenen Einwandes seiner Nichtexistenz habe der Kläger die Klage zurückgenommen und dem Kläger seien die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
2. Juristische und natürliche Person
Dies gilt nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg unabhängig davon, ob die nicht existente Partei eine juristische oder eine natürliche Person war. Die Kostenfestsetzung erfolge nämlich zugunsten der nicht existenten Partei selbst. Somit spiele es für das Kostenfestsetzungsverfahren keine Rolle, wer für die nicht existente Partei als Dritter den Einwand der Nichtexistenz erhoben habe.
3. Stand der Rechtsprechung
a) OLG
In der Vergangenheit wurde insbesondere von OLG die Auffassung vertreten, die nicht existente Partei könne eine Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten verlangen (OLG Saarbrücken OLGR 2002, 259; KG AnwBl. Berlin 1995, 300; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2001 – 14 W 332/01). Nach der Gegenauffassung konnte eine Kostenerstattung nur zugunsten derjenigen tatsächlich existenten natürlichen oder juristischen Person verlangt werden, die für die nicht existente Partei gehandelt hat (OLG Bamberg OLGR 2001, 223; OLG München NJW-RR 1999, 1264; OLG Hamburg MDR 1976, 846; OLG Düsseldorf AGS 2012, 204).
b) BGH
Demgegenüber kann nach Auffassung des BGH (Rpfleger 2008, 98 = NJW 2008, 528; BGH AGS 2004, 311 = RVGreport 2004, 318 [Hansens]) die nicht mehr existente Partei als fingierte Partei die Festsetzung der im Streit über ihre parteifähig entstandenen Kosten zu ihren Gunsten verlangen. Dies hat der BGH damit begründet, der Kläger habe dadurch, dass er gegen eine nicht existente Partei Klage erhoben habe, Veranlassung dazu gegeben, die Frage der Existenz der beklagten Partei im Rechtsstreit klären zu lassen. Zur Klärung dieser Frage werde die Existenz der beklagten Partei fingiert. Durch die Entscheidung des Prozessgericht, die beklagte Partei sei nicht existent und damit nicht parteifähig, entfalle das fingierte Prozessrechtsverhältnis nicht nachträglich. Die prozessrechtliche Fiktion der Existenz der beklagten Partei hat nach Auffassung des BGH (a.a.O.) auch im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit Geltung, als es um die Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen im Streit um deren Existenz geht. Diese Fiktion erstreckt sich nach der Rspr. des BGH nicht nur auf das Recht der nicht existenten Beklagten, die Kostenfestsetzung zu beantragen. Sie gilt auch für die Zuordnung des Kostenerstattungsanspruchs.
Dies hat der BGH damit begründet, der nicht mehr existenten beklagten Partei, der gestattet worden sei, sich im Rechtsstreit mit ihrer Nichtexistenz zu verteidigen, könne – wenn sie mit diesem Einwand im Rechtsstreit durchdringe und eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten erreiche – die Kostenerstattung zu ihren Gunsten nicht mit der Begründung versagen, ihr seien gar keine Kosten entstanden, weil sie nicht existiere. Nach Auffassung des BGH ist die einmal für den Streit um die Existenz fingierte Parteifähigkeit für den gesamten Streit hierüber einschließlich der dadurch entstandenen Kosten aufrecht zu erhalten.
Dies hat nach Auffassung des BGH zur Folge, dass eine Kostenerstattung zugunsten eines für die nicht mehr existente beklagte Partei handelnden Dritten nicht in Betracht kommt. Der BGH hatte darauf hingewiesen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren allein der Umsetzung der gerichtlichen Kostengrundentscheidung dient. Deshalb sei antrags- und erstattungsberechtigt nur der im Titel genannte Kostengläubiger selbst und nicht ein hinter diesem stehender Dritter. Dies hat der BGH auch damit begründet, das Kostenfestsetzungsverfahren sei für Ermittlungen zur Feststellung des Dritten, der für die nicht mehr existente Partei gehandelt habe, nicht geeignet.
In einer früheren Entscheidung (AGS 2004, 311 = RVGreport 2004, 318 [Hansens]) hatte der BGH als Voraussetzung für die Kostenfestsetzung zugunsten der nicht existenten Partei angeführt, ein Kostenerstattungsanspruch zu ihren Gunsten bestehe nur dann, wenn die beklagte Partei im Rechtsstreit vorrangig ihre mangelnde Existenz geltend gemacht habe und sich nicht hauptsächlich mit Einwendungen zur Sache verteidigt habe. Das OLG Brandenbur...