Der Pflichtverteidiger hat die Möglichkeit, nach § 46 Abs. 2 S. 3 RVG vorzugehen. Danach kann er die Erforderlichkeit eigener Ermittlungen feststellen lassen, bevor er die Kosten auslösenden Maßnahmen ergreift, also den Sachverständigen beauftragt.[43] Die auf einen entsprechenden Antrag ergehende (Ablehnungs-)Entscheidung ist nicht anfechtbar.[44] Die ablehnende Entscheidung hat allerdings auch keine Bindungswirkung für das Festsetzungsverfahren. Der Verteidiger kann dort seinen Antrag also wiederholen.[45] Die positive Entscheidung ist hingegen für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend.[46] D.h., in diesem Verfahren wird nur noch die Höhe der entstandenen und zur Erstattung angemeldeten Kosten geprüft.[47]
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