1. Grundsätze
Ein wesentlicher Grund dafür, dass Verteidiger eher selten eigene Ermittlungen anstellen, ist das für den Mandanten bestehende Kostenrisiko. Denn nach h.M. werden die durch eigene Ermittlungen verursachten Kosten grds. nicht erstattet. Diese werden i.d.R. als nicht notwendig i.S.d. §§ 467, 464a StPO angesehen, da die StPO dem Beschuldigten die Möglichkeit gebe, bei den Ermittlungsbehörden Beweiserhebungen anzuregen oder zu beantragen. So wird sowohl im Straf- als auch im Bußgeldverfahren argumentiert.
Diese Rspr. ist in der Lit. mit m.E. beachtlichen Argumenten und der Darstellung von Fallkonstellationen, in denen z.B. die Einschaltung eines Privatdetektivs für den Beschuldigten von "eminentem Interesse" sein kann, kritisiert worden. Gegen die h.M. lässt sich einwenden, dass nicht einerseits die Kostenerstattung für eigene Ermittlungen mit dem Hinweis auf mögliche amtliche Ermittlungen verweigert werden kann, andererseits dann aber dem Beschuldigten ein Anspruch auf Durchführung der von ihm im Ermittlungsverfahren angeregten oder beantragten Beweiserhebungen nicht zustehen und er entsprechende Beweisanregungen grds. auch nicht durchsetzen können soll. M.E. ist es dem Beschuldigten auch nicht zuzumuten, bis zur Hauptverhandlung zu warten und dann dort einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.
Im Hinblick auf die Rspr., die immer wieder auf den Amtsaufklärungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO) verweist, sollte der Verteidiger nach Möglichkeit auf jeden Fall vor der Aufnahme eigener Ermittlungen (in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens) einen entsprechenden (Beweis-)Antrag bei der Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht stellen, damit ihm später nicht entgegengehalten werden kann, dass er ohne diesen "ohne Weiteres" die Ermittlungen veranlasst habe.
2. Höhe der Kosten
Unabhängig von der Frage, ob überhaupt die Kosten eigener Ermittlungen erstattet werden, muss der Verteidiger immer auch die Höhe der ggf. entstehenden Kosten im Auge behalten. Ggf. werden nämlich die entstandenen Kosten, selbst wenn sie grds. als erstattungsfähig angesehen werden (vgl. I.), nicht in voller Höhe erstattet. Es ist also darauf zu achten, dass sich z.B. die Kosten/Auslagen eines Sachverständigen nicht zu weit von den Sätzen des JVEG entfernen. Jedenfalls ist in solchen Fällen später aber im Einzelnen darzulegen, warum die Kosten in der besonderen Höhe "notwendig" waren.