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ggf. bei drohendem Beweisverlust, wenn der Beschuldigte damit rechnen muss, dass sich seine Prozesslage bzw. die Spurenlage ohne die eigenen Ermittlungen sonst alsbald verschlechtern würde, |
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wenn dem Beschuldigten/Betroffenen ein Zuwarten bis zur Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann, |
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wenn die eigenen Ermittlungen für die Abwehr des (Anklage-)Vorwurfs unbedingt notwendig waren, |
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um durch ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten wegen Spezialwissens bei den Ermittlungsbehörden selbst sachkundig(er) zu werden (Stichwort: Waffengleichheit), |
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um durch ein privat eingeholtes weiteres Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Missbrauchsopfers bei bereits vorliegenden drei sich teilweise widersprechenden Gutachten Stellung nehmen zu können, |
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um die Qualifikation eines Sachverständigen angreifen zu können, |
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für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, um zu beweisen, dass die Einlassung des Beschuldigten und die Angaben von Entlastungszeugen richtig sein können, |
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um das gerichtliche Sachverständigengutachten zu hinterfragen und Widersprüche aufdecken zu können, |
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um dem Verdacht einer Unfallmanipulation/des Vorwurfs des Versicherungsbetruges nachzugehen, |
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bei Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu technischen Spezialfragen, allerdings nicht für ein anthropologisches Gutachten, |
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bei Gutachten zu Rechtsfragen nur in Ausnahmefällen, wenn das Gutachten zur Klärung ganz fernliegender Rechtsgebiete beiträgt, da die Lösung von Rechtsfragen grds. den Gerichten obliegt, die dazu Rechtsgutachten nicht benötigen (sollen), |
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wenn die eigenen Ermittlungen das Verfahren gefördert haben, wobei ggf. eine "ex-ante-Betrachtung" geboten ist (s. II., 3.), so z.B. bei einem Sachverständigengutachten, das den Beschuldigten überhaupt erst in die Lage versetzte, das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu würdigen bzw. zu widerlegen, |
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wenn das Sachverständigengutachten zum Freispruch des Angeklagten geführt hat, |
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wenn das private Sachverständigengutachten dazu geführt hat, dass der gerichtliche Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen worden ist bzw. der private Sachverständige dann später zum gerichtlichen Sachverständige bestellt worden ist, |
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wenn die "methodenkrititische Stellungnahme" der privaten Sachverständigen dazu geführt hat, dass die gerichtliche Sachverständige in der (Berufungs-)Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis als in der ersten Instanz gekommen ist, |
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bei einem abgelegenen und technisch kompliziertem Sach- und Rechtsgebiet, wie z.B. Werkzeugspurenvergleichsuntersuchung, aber nicht die Kosten für ein vom Angeklagten/Angeschuldigten veranlasstes privates Rechtsgutachten zur Frage der inländischen Verjährung eines Geldwäschevorwurfs, |
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stets, wenn die Bekundungen des privaten Sachverständigen in der Hauptverhandlung dazu geführt haben, dass das Beweisziel erreicht wurde, |
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auch, wenn durch die Anhörung des Sachverständigen die "Diskussionsbasis nur verbreitert" wurde, |
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wenn nach Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus Sicht des Beschuldigten mit einer erheblichen Verschlechterung der Prozesslage zu rechnen war, |
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wenn nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens gegen den Beschuldigten nur noch ein erheblich geringerer Vorwurf erhoben werden kann. |