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Für den Verteidiger kann sich sowohl im strafverfahrensrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch im Bußgeldverfahren die Notwendigkeit ergeben, eigene Ermittlungen durchzuführen. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen auf, worauf dabei zu achten ist, und geben einen Überblick über die Rspr. zur Erstattung.
I. Allgemeines
Der Verteidiger wird im strafverfahrensrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Bußgeldverfahren eigene Ermittlungen insbesondere immer dann erwägen (müssen), wenn die Aussicht besteht, dass für den Beschuldigten günstige Informationen/Umstände, die bisher nicht ermittelt wurden, erlangt und in das Verfahren eingeführt werden können. Allerdings wird in der Praxis von dieser Möglichkeit noch immer (zu) selten Gebrauch gemacht (zu den Gründen s. unter II.). Insbesondere in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren nimmt aber die Zahl privat eingeholter Sachverständigengutachten, mit denen Messungen überprüft werden, zu.
Dabei führt dann die Frage, ob und wenn ja, welche eigenen Ermittlungen der Verteidiger vornehmen darf, häufig zum Streit mit den Ermittlungsbehörden (und später mit dem Gericht). Dazu ist jedoch (vorab) darauf hinzuweisen, dass im Gesetz zwar ein eigenes Ermittlungsrecht des Verteidigers nicht ausdrücklich normiert ist. Es ist heute jedoch unbestritten, dass der Verteidiger als Ausfluss des dem Beschuldigten zustehenden Rechts auf ein faires Verfahren und des Prinzips der Waffengleichheit ein Recht auf eigene Ermittlungen hat.
Zum Umfang des Rechts auf eigene Ermittlungen ist als Faustregel festzuhalten, dass der Verteidiger grds. alle zulässigen Ermittlungen im Interesse seines Mandanten selbst durchführen (lassen) kann. Als eigene Ermittlungen bietet sich insbesondere die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen an, der ein (privates) Sachverständigengutachten erstattet, das dann im Verfahren vorgelegt wird.
II. Kostenrisiko
1. Grundsätze
Ein wesentlicher Grund dafür, dass Verteidiger eher selten eigene Ermittlungen anstellen, ist das für den Mandanten bestehende Kostenrisiko. Denn nach h.M. werden die durch eigene Ermittlungen verursachten Kosten grds. nicht erstattet. Diese werden i.d.R. als nicht notwendig i.S.d. §§ 467, 464a StPO angesehen, da die StPO dem Beschuldigten die Möglichkeit gebe, bei den Ermittlungsbehörden Beweiserhebungen anzuregen oder zu beantragen. So wird sowohl im Straf- als auch im Bußgeldverfahren argumentiert.
Diese Rspr. ist in der Lit. mit m.E. beachtlichen Argumenten und der Darstellung von Fallkonstellationen, in denen z.B. die Einschaltung eines Privatdetektivs für den Beschuldigten von "eminentem Interesse" sein kann, kritisiert worden. Gegen die h.M. lässt sich einwenden, dass nicht einerseits die Kostenerstattung für eigene Ermittlungen mit dem Hinweis auf mögliche amtliche Ermittlungen verweigert werden kann, andererseits dann aber dem Beschuldigten ein Anspruch auf Durchführung der von ihm im Ermittlungsverfahren angeregten oder beantragten Beweiserhebungen nicht zustehen und er entsprechende Beweisanregungen grds. auch nicht durchsetzen können soll. M.E. ist es dem Beschuldigten auch nicht zuzumuten, bis zur Hauptverhandlung zu warten und dann dort einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.
Im Hinblick auf die Rspr., die immer wieder auf den Amtsaufklärungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO) verweist, sollte der Verteidiger nach Möglichkeit auf jeden Fall vor der Aufnahme eigener Ermittlungen (in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens) einen entsprechenden (Beweis-)Antrag bei der Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht stellen, damit ihm später nicht entgegengehalten werden kann, dass er ohne diesen "ohne Weiteres" die Ermittlungen veranlasst habe.