§ 48 Abs. 6 RVG a.F.; Nr. 4142 VV RVG
Leitsatz
- § 48 Abs. 6 S. 3 RVG a.F. bezweckt bei Verfahrensverbindungen eine Erstreckung der Gebührengewährung für frühere Anwaltstätigkeiten nach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG a.F. gerade nicht automatisch und ausnahmslos, sondern nur aufgrund einer im Einzelfall orientierten Ermessensentscheidung. Das betrifft etwa frühere anwaltliche Tätigkeiten in Verfahren, in denen bei getrennter Durchführung keine Verteidigerbestellung erfolgt wäre. Denn eine Verbindung/Abtrennung von Verfahren durch die Staatsanwaltschaft hat eine andere Bedeutung und ein anderes Gewicht als eine solche durch das Gericht erfolgte Entscheidung.
- Zum Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einziehung.
LG Detmold, Beschl. v. 21.2.2023 – 23 Qs 121/22
I. Sachverhalt
Gegen den Verurteilten war unter dem Aktenzeichen 22 Js 281/17 ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs u.a. bei der Staatsanwaltschaft anhängig. Ferner wurden gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft zahlreiche weitere Ermittlungsverfahren verschiedenster Polizeibehörden geführt, die in der Folgezeit durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 8.8., 28.9., 212.12.2017 und vom 5.4.2018 zu dem Verfahren 22 Js 281/17, das führend blieb, hinzuverbunden und als Fallakten geführt wurden.
Mit Schriftsatz vom 5.9.2017 meldete sich der Rechtsanwalt gegenüber der KPB M mit einem Strafverteidigungshinweis zum (Sammel-)Verfahren 22 Js 281/17. Mit Schriftsatz vom gleichen Datum meldete er sich gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Verfahren und bat um Einsicht in alle Akten sowie um Erfassung seiner Person als Verteidiger für alle Verfahren. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.9.2017 zeigte der Rechtsanwalt gegenüber der KPB M erneut die Verteidigung in dem Sammelverfahren an. Am 6.12.2017 erhielt er Akteneinsicht in 23 Bände Akten.
Unter Verfolgungsbeschränkung erhob die Staatsanwaltschaft am 25.4.2018 Anklage gegen den Verurteilten zum AG u.a. wegen Urkundenfälschung in 19 Fällen. Sie beantragte ferner, dem Angeklagten wegen der Straferwartung nach § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Durch Beschl. v. 15.5.2018 wurde der Rechtsanwalt in dem Sammelverfahren gem. § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt. In dem Hauptverhandlungstermin vom 13.9.2019 beantragte er festzustellen, dass sich die Pflichtverteidigung auch auf die Ermittlungsverfahren insgesamt erstrecke.
Im Weiteren wurde der Verurteilte am 13.9.2019 durch Urteil des AG u.a. wegen Betrugs in 12 Fällen verurteilt. In Höhe eines Betrags von 5.962,81 EUR wurde die Einziehung des Erlangten angeordnet. Eine Erstreckungsentscheidung auf den zuvor vom Rechtsanwalt gestellten Antrag erging durch das AG zunächst nicht.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 beantragte der Pflichtverteidiger die Festsetzung von Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 8.884,12 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass er den Verurteilten seit September 2017 vollumfänglich in allen Ermittlungsverfahren vertrete. Ihm stehe daher ein gesonderter Vergütungsanspruch für alle Verfahren zu. Im Einzelnen beantragte der Rechtsanwalt für alle Verfahren die Gebühren Nrn. 4100, 4104 VV. Für das führende Verfahren macht er zusätzlich die Gebühren Nrn. 4106, 4108 VV geltend.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG wies dann daraufhin, dass ohne eine gerichtliche Erstreckungsentscheidung eine Erstattung betreffend aller Antrag genannten Ermittlungsverfahren nicht in Betracht komme. Die Vertreterin der Staatskasse hat sich dem angeschlossen. Zudem rügte sie, dass die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 4142 VV ihrer Auffassung nach nicht entstanden sei, da eine auf die Einziehung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht erkennbar sei.
Das AG hat sodann beschlossen, dass sich die Pflichtverteidigerbeiordnung auch auf die zwei weiteren Ermittlungsverfahren erstrecke. Eine Erstreckung i.Ü. hat es abgelehnt. Zur Begründung führte das AG im Wesentlichen aus, dass die beiden Fallakten ursprünglich getrennte Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft betroffen hätten, bezüglich welcher auch ohne vorherige Verbindung eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO erfolgt wäre, da die Taten schwerwiegend gewesen seien und jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr gedroht habe. Der Verteidiger sei in diesen beiden Verfahren auch tätig geworden. Bezüglich der weiteren Verfahren hätten die Beiordnungsvoraussetzungen nicht vorgelegen, weswegen insoweit eine Erstreckung abzulehnen sei.
Dagegen hat der Rechtsanwalt keine Beschwerde eingelegt. Das AG hat dann die Vergütung des Rechtsanwalts auf lediglich 2.170,14 EUR festgesetzt, da die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger durch Beschluss lediglich noch auf die beiden verbundenen Verfahren erstreckt worden sei. Ferner sei die Verfahrensgebühr für das Einziehungsverfahren gem. Nr. 4142 VV nicht angefallen, da sich weder aus den Protokollen noch aus der Rückfrage bei der Vorsitzenden ergeben habe, dass während der Hauptverhand...