Kläger K hat vor dem LG Hamburg gegen den Beklagten E Klage auf Zahlung von 25.000,00 EUR erhoben. Nach Zustellung der Klageschrift beauftragt E in einem kurzen Informationsgespräch den Rechtsanwalt B, ihn in dem vor dem LG Hamburg anhängigen Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigten zu vertreten und die Klageabweisung zu beantragen. Bevor es zur Durchführung des für einige Tage danach vereinbarten ausführlichen Besprechungstermins kommt, erscheint die Ehefrau des E im Büro des Rechtsanwalts B und teilt ihm unter Übergabe einer Sterbeurkunde mit, dass E kürzlich verstorben ist. Hieraufhin meldet sich Rechtsanwalt B schriftsätzlich bei dem LG Hamburg. Der Rechtsanwalt teilt mit, dass er den E vertrete und dass dieser ausweislich der in Kopie beigefügten Sterbeurkunde verstorben sei. Rechtsanwalt B beantragt, aus diesem Grunde die Klage als unzulässig abzuweisen.

Nach Erhalt dieses Schriftsatzes des Beklagtenvertreters nimmt der Kläger seine Klage zurück. Das LG Hamburg erlegt dem Kläger in einem Beschluss, in dessen Rubrum neben dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten auf Beklagtenseite der verstorbene E, vertreten durch Rechtsanwalt B, aufgeführt worden ist, die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auf.

Wer kann auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung vom Kläger die Erstattung welcher Kosten verlangen? Welche Entscheidung wird der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren treffen?

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