1. Die Entscheidung ist sowohl zutreffend hinsichtlich der Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV (vgl. dazu die Nachw. in der Anm. zu AG Ludwigshafen AGS 2023, 217, in diesem Heft) also auch hinsichtlich des Verhältnisses von Grundgebühr und Verfahrensgebühr (auch dazu AGS 2023, 219, in diesem Heft). Dem ist jeweils nichts hinzuzufügen.

2. Ein kleiner Wermutstropfen bleibt aber. Die Rechtsanwältin hatte auch die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV geltend gemacht. Diese Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV sei wie nach Auffassung des LG Frankenthal vorliegend jedoch nicht festzusetzen. Während deren Höhe irrelevant sei, sei Voraussetzung für die Festsetzung der Pauschale, dass überhaupt entsprechende Entgelte angefallen seien, was bei einer mündlichen Beratung bzw. Besprechung nicht der Fall sei. Dies sei vom Rechtsanwalt im Rahmen der Vergütungsfestsetzung – zum Beispiel durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens – nachzuweisen (BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, VV 7002 Rn 2 f.). Soweit die Entgelte lediglich im Rahmen der Geltendmachung der Vergütung entstehen, könnten sie nicht abgerechnet werden (BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, VV 7001 Rn 3). Da sich weder aus dem Vorbringen der Rechtsanwältin im Rahmen des Festsetzungsverfahrens noch aus der Akte i.Ü. ergebe, dass Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich angefallen seien, entspreche deren Nichtfestsetzung der Sach- und Rechtslage.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 5/2023, S. 219 - 220

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