Wie die Erhöhung genau zu berechnen ist, darüber besteht ein theoretischer Streit. Nach einer Auffassung sind der Mindestsatz und der Höchstsatz jeweils um 0,3 anzuheben, sodass sich bei zwei Auftraggebern ein Gebührenrahmen von 0,8 bis 2,8 ergibt und damit auch eine um 0,3 erhöhte Mittelgebühr von 1,8. Nach anderer Auffassung ist die konkrete Gebühr zu ermitteln und dann um 0,3 zu erhöhen.[1] In der Regel ergeben sich insoweit im Ergebnis keine Unterschiede.
Beispiel
Der Anwalt wird wegen einer Forderung i.H.v. 10.000,00 EUR für zwei Gesamtgläubiger tätig.
a) Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig.
b) Die Sache ist umfangreich und schwierig, aber durchschnittlich.
Im Fall a) ist von der Schwellengebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV auszugehen, die sich von 1,3 auf 1,6 erhöht.
1. | 1,6-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV | 982,40 EUR | |||
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |||
Zwischensumme | 1.002,40 EUR | ||||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 190,46 EUR | |||
Gesamt | 1.192,86 EUR |
Im Fall b) ist von der Mittelgebühr auszugehen, die sich von 1,5 auf 1,8 erhöht.
1. | 1,8-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV | 1.105,20 EUR | |||
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |||
Zwischensumme | 1.125,20 EUR | ||||
3. | 19 % Umsatzsteuer | 213,79 EUR | |||
Gesamt | 1.338,99 EUR |
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