Wie die Erhöhung genau zu berechnen ist, darüber besteht ein theoretischer Streit. Nach einer Auffassung sind der Mindestsatz und der Höchstsatz jeweils um 0,3 anzuheben, sodass sich bei zwei Auftraggebern ein Gebührenrahmen von 0,8 bis 2,8 ergibt und damit auch eine um 0,3 erhöhte Mittelgebühr von 1,8. Nach anderer Auffassung ist die konkrete Gebühr zu ermitteln und dann um 0,3 zu erhöhen.[1] In der Regel ergeben sich insoweit im Ergebnis keine Unterschiede.

 

Beispiel

Der Anwalt wird wegen einer Forderung i.H.v. 10.000,00 EUR für zwei Gesamtgläubiger tätig.

a) Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig.

b) Die Sache ist umfangreich und schwierig, aber durchschnittlich.

Im Fall a) ist von der Schwellengebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV auszugehen, die sich von 1,3 auf 1,6 erhöht.

 
1. 1,6-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.002,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   190,46 EUR
  Gesamt   1.192,86 EUR

Im Fall b) ist von der Mittelgebühr auszugehen, die sich von 1,5 auf 1,8 erhöht.

 
1. 1,8-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV   1.105,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.125,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer   213,79 EUR
  Gesamt   1.338,99 EUR
[1] AnwK RVG/Volpert, 9. Aufl., 2021, Nr. 1008 VV Rn 111 f.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 2023, Nr. 1008 VV Rn 256.

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