Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vor dem LG Potsdam gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 ZPO erwirkt, nach dem die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Mandanten in dem Zwischenstreit über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention vertreten. Das LG Potsdam hat nach mündlicher Verhandlung den Antrag auf Zulassung der Nebenintervention zurückgewiesen und dem Nebenintervenienten gem. bzw. entsprechend § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger aufgrund der letztgenannten Kostenentscheidung die Festsetzung folgender außergerichtlicher Kosten gegen den Nebenintervenienten beantragt:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 785,20 EUR |
(Wert: 12.500,00 EUR) | ||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 724,80 EUR |
(Wert: 12.500,00 EUR) | ||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 290,70 EUR |
Gesamt | 1.820,70 EUR |
Die Festsetzung seiner Kosten gegen die Beklagte hat der Kläger demgegenüber wohl nicht beantragt, weil diese mittlerweile insolvent ist. Der Rechtspfleger hat gegen den Nebenintervenienten lediglich folgende Kosten des Klägers festgesetzt:
1. | 0,7-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 422,80 EUR |
(Wert: 12.500,00 EUR) | ||
2. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 80,33 EUR |
Gesamt | 503,13 EUR |
Die gegen die Absetzung des Mehrbetrages gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim OLG Brandenburg keinen Erfolg.
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