Für die Frage, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, kommt es auf den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung an (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Wird der Auftrag bedingt erteilt, dann kommt es gem. § 158 BGB auf den Eintritt der Bedingung an. Insoweit war es hier unerheblich, ob der Auftrag für die Vertretung im Rechtsstreit erst nach Klagezustellung erteilt worden ist oder schon im Jahre 2018. Sofern er bereits im Jahre 2018 erteilt worden ist, handelte es sich jedenfalls um einen bedingten Auftrag, nämlich unter der Bedingung der Klageerhebung bzw. -zustellung (zum vergleichbaren Fall der Anklageerhebung s. OLG Celle AGS 2022, 443). Die Auffassung des Klägerseite hätte ja zu Konsequenz, dass mit der Anzeige der Zustellungs- und Prozessbevollmächtigung für den Fall einer Hauptsacheklage bereits die Verfahrensgebühr der Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV anfallen würde. Der Anwalt würde danach schon eine Verfahrensgebühr verdienen, ohne dass es überhaupt einen Rechtsstreit gäbe. Das ist nach einhelliger Auffassung aber nicht der Fall.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 5/2024, S. 217

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