Die sofortige Beschwerde ist nach Auffassung des OLG Brandenburg zulässig und ersichtlich auf die Frage der Absetzung der Gebühr Nr. 4142 VV beschränkt. Die Beschwerdebegründung befasse sich allein mit dieser Gebühr. Darin heiße es, der Beschluss des LG werde "insbesondere dahingehend angefochten, soweit die beantragte Gebühr Nr. 4142 VV nicht festgesetzt" worden sei. Schließlich wird (allein) beantragt, den Beschluss dahin abzuändern, dass auch die beantragte Gebühr Nr. 4142 VV festzusetzen sei.

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