Die Entscheidung ist zutreffend. Das OLG Brandenburg hatte im Beschl. v. 17.8.2023 (2 Ws 102/23 (S)) bereits ebenso entschieden und liegt damit auf der Linie der zutreffenden Auffassung in der (obergerichtlichen) Rspr. (OLG Hamm, Beschl. v. 17.2.2009 – 2 Ws 378/08; LG Mainz AGS 2007, 139, s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4142 VV Rn 8). Etwas anderes kann gelten, wenn ggf. die Sache – zumindest auch – als etwaiger Einziehungsgegenstand von Bedeutung ist (zum alten Recht OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 228 = StRR 2011, 78 m. Anm. Volpert für eine in 1. Instanz ausschließlich auf die §§ 94, 98 StPO gestützte Beschlagnahme als Beweismittel, während in zweiter Instanz eine alternativ auf Einziehungsrecht gestützte Begründung der Beschlagnahmeanordnung vorliegt). Eine solche Fallkonstellation hat hier aber offenbar nicht vorgelegen.

Zum Anfall der zusätzlichen Gebühr Nr. 4142 VV s. auch ausführlich Burhoff, AGS 2024, 193 ff., in diesem Heft.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 5/2024, S. 229 - 230

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