Die Zusatzgebühr Nr. 1010 VV fällt für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten an, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 VV richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden. Vorliegend haben am 2.2., 3.5. und 10.8. vor dem LG Berlin drei Termine stattgefunden, in denen jeweils ein Zeuge vernommen worden ist. Dies gilt auch für den Termin vom 2.2., in dem der Zeuge A von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat und damit nicht zur Sache vernommen worden ist. Die Vernehmung zur Person stellt nämlich ebenfalls eine Vernehmung des Zeugen dar.

Es ist umstritten, ob im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt werden muss, ob es sich bei der Vernehmung von Zeugen in drei gerichtlichen Terminen um eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme gehandelt hat. Nach überwiegender Auffassung in Rspr. und Lit., der auch das OLG Hamburg[1] zuneigt, ist dies nicht zu prüfen. Allein der Umstand, dass in drei gerichtlichen Terminen Zeugen vernommen worden sind, indiziert nach dieser Auffassung eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme. Dies gilt auch in dem hier vorliegenden Fall, in dem die Vernehmung der drei Zeugen insgesamt nur 28 Minuten gedauert hat.

Der Gebührentatbestand der Nr. 1010 VV erfordert erstaunlicher Weise nicht, dass der Prozessbevollmächtigte irgendwelche Aktivitäten im Hinblick auf die drei gerichtlichen Termine entfaltet haben muss. Da Rechtsanwalt K jedoch bei allen drei Zeugenvernehmungen in den Terminen anwesend war, hat er auf jeden Fall in seiner Person den Gebührentatbestand auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

[1] AGS 2024, 218 [Hansens], in diesem Heft.

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