Hier waren für den Kläger zwei Rechtsanwälte in dem Rechtsstreit tätig, deren Gebühren und Auslagen getrennt ermittelt werden.
1. Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt K
a) Verfahrens- und Terminsgebühr
Diese sind dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter denselben Voraussetzungen wie im Ausgangsfall angefallen.
b) Zusatzgebühr
In objektiver Hinsicht liegen hier wieder die Voraussetzungen der Nr. 1010 VV vor. In dem Rechtsstreit haben nämlich drei Termine stattgefunden, in denen Zeugen vernommen worden sind. Das waren hier die zwei Termine vor dem LG Berlin und der dritte Termin vor dem ersuchten Richter des AG Hamburg.
An sich erfordert der Gebührentatbestand nicht, dass der Rechtsanwalt bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen irgendeine Tätigkeit entfaltet hat. Dem Prozessbevollmächtigten entsteht ein Mehraufwand für die Vernehmung von Zeugen in drei gerichtlichen Terminen auch dann, wenn er diese Beweisaufnahmen vorbereiten, etwa die Einzelheiten mit dem Mandanten besprechen muss. Außerdem musste hier der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt K den Terminsvertreter über den Sachverhalt und den Inhalt der zu erwartenden Zeugenvernehmung in Hamburg informieren. Auch insofern ist dem Prozessbevollmächtigten somit ein Mehraufwand entstanden. Deshalb ist es nicht abwegig, auch in der ersten Abwandlung eine Zusatzgebühr zur Kostenfestsetzung anzumelden. Rspr. zu dieser Frage existiert nicht.
Nach einer Gegenauffassung erfordert die Berechnung der Zusatzgebühr hingegen, dass der Rechtsanwalt seinen Mandanten in diesen drei Beweisaufnahmeterminen auch vertreten haben muss. Folgt man dieser Auffassung, so wäre hier die Zusatzgebühr Nr. 1010 VV nicht zur Festsetzung anzumelden. Um die unterschiedlichen Berechnungen gegenüber dem Ausgangsfall darzustellen, enthält der hier vorgeschlagene Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Kosten des Prozessbevollmächtigten die Zusatzgebühr nicht.
c) Auslagen
Hier kann der Kläger wieder die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV und auf die gesamte Vergütung seines Prozessbevollmächtigten die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV geltend machen.
2. Terminsvertreter Rechtsanwalt H
a) Verfahrensgebühr
Der Auftrag des Rechtsanwalts H beschränkte sich auf die Vertretung in dem Beweisaufnahmetermin vor dem ersuchten Richter des AG Hamburg. Hierfür fällt ihm eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV i.H.d. Hälfte der dem Prozessbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr – das war hier eine 1,3-Verfahrensgebühr – an. Rechtsanwalt H steht somit eine 0,65-Verfahrensgebühr zu.
b) Terminsgebühr
Für die Vertretung in dem Beweisaufnahmetermin ist Rechtsanwalt H nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV die Terminsgebühr angefallen. Nach Nr. 3402 VV hat sie dieselbe Höhe wie die dem Hauptbevollmächtigten entstehende Terminsgebühr. Somit ist Rechtsanwalt H eine 1,2-Terminsgebühr angefallen.
c) Zusatzgebühr
Auch hier liegen die objektiven Voraussetzungen für den Anfall der Zusatzgebühr, nämlich drei gerichtliche Termine in dem Rechtsstreit, in dem Zeugen vernommen worden sind, vor. Da die Gebührenvorschrift der Nr. 1010 VV keinerlei Anforderungen an die subjektive Tätigkeit des Rechtsanwalts bestimmt, könnte man auch bei der Ermittlung der Vergütung des Terminsvertreters auf den Gedanken kommen, dass auch ihm, der lediglich einen der drei Vernehmungstermine wahrgenommen hat, die Zusatzgebühr angefallen ist. Dies scheint allerdings von der Absicht des Gesetzgebers, die den Mehraufwand des Rechtsanwalts gesondert vergüten will, nicht abgedeckt zu sein. Rspr. hierzu existiert jedoch nicht.
d) Auslagen
Auch dem Terminsvertreter Rechtsanwalt H sind die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV und auf die Gesamtvergütung die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV angefallen.