1. Ausgangsfall
Der in Berlin wohnhafte Kläger hat vor dem LG Berlin einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten i.H.v. 15.000,00 EUR geltend gemacht. Dabei lässt sich der Kläger durch den in Berlin kanzleiansässigen Rechtsanwalt K vertreten. Zu dem Verhandlungstermin vom 2.2. lädt das LG Berlin die Parteien und vorbereitend den Zeugen A, der zu dem Termin – ebenso wie die Prozessbevollmächtigten der Parteien – erscheint. Nach seiner Vernehmung zur Person und entsprechender Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht erklärt A, er mache von diesem Recht Gebrauch. Die Vernehmung des Zeugen A dauert drei Minuten.
Das LG Berlin beraumt einen weiteren Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin auf den 3.5. an, zu dem es auch die Zeugen B und C lädt. Der Zeuge C entschuldigt sich wegen Urlaubsabwesenheit und wird vom LG Berlin von dem Termin abgeladen. Der Zeuge B erscheint zu dem Beweisaufnahmetermin vom 3.5. und wird während einer Dauer von 10 Minuten in Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Person und zur Sache vernommen.
Zu dem vom LG Berlin auf den 10.8. anberaumten Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin erscheinen die Prozessbevollmächtigten der Parteien und der Zeuge C, dessen Vernehmung zur Person und zur Sache 15 Minuten dauert.
Das LG Berlin gibt der Klage statt und erlegt dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.
Welche außergerichtlichen Kosten wird der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger in seinem Kostenfestsetzungsantrag gegen den Beklagten geltend machen?
2.1. Abwandlung
Der Zeuge C wohnt in Hamburg und wird auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts des LG Berlin gem. § 362 ZPO von dem ersuchten Richter beim AG Hamburg zur Person und zur Sache vernommen. Der Kläger lässt sich in diesem Beweisaufnahmetermin durch den von ihm beauftragten Hamburger Rechtsanwalt H als Terminsvertreter vertreten.
Welche außergerichtlichen Kosten kann der auch in der Abwandlung obsiegende Kläger nunmehr gegen den Beklagten geltend machen?
3.2. Abwandlung
Rechtsanwalt K nimmt in der ersten Abwandlung für den Kläger den auswärtigen Beweisaufnahmetermin vor dem AG Hamburg selbst wahr. In diesem Termin wird wieder der Zeuge C zur Person und zur Sache vernommen. Zu dem Beweisaufnahmetermin ist Rechtsanwalt K mit der Bahn angereist und hat hierfür Fahrtkosten i.H.v. 150,00 EUR netto aufgebracht. Die Dauer der Geschäftsreise betrug acht Stunden.
Welche außergerichtlichen Kosten sind in diesem Fall entstanden?