1. Lösung zum Ausgangsfall
I. Angefallene Gebühren und Auslagen
1. Verfahrensgebühr
Rechtsanwalt K ist gem. Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts die Verfahrensgebühr angefallen. Diese ist mit einem Gebührensatz von 1,3 entstanden, weil er mit der Klageschrift einen Schriftsatz mit Sachantrag bei Gericht eingereicht hat und er außerdem die Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermine wahrgenommen hat (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV).
2. Terminsgebühr
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen. Rechtsanwalt K hat für seinen Mandanten drei Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermine wahrgenommen und hat deshalb nach Nr. 3104 VV die 1,2-Terminsgebühr verdient.
3. Zusatzgebühr
Die Zusatzgebühr Nr. 1010 VV fällt für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten an, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 VV richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden. Vorliegend haben am 2.2., 3.5. und 10.8. vor dem LG Berlin drei Termine stattgefunden, in denen jeweils ein Zeuge vernommen worden ist. Dies gilt auch für den Termin vom 2.2., in dem der Zeuge A von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat und damit nicht zur Sache vernommen worden ist. Die Vernehmung zur Person stellt nämlich ebenfalls eine Vernehmung des Zeugen dar.
Es ist umstritten, ob im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt werden muss, ob es sich bei der Vernehmung von Zeugen in drei gerichtlichen Terminen um eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme gehandelt hat. Nach überwiegender Auffassung in Rspr. und Lit., der auch das OLG Hamburg zuneigt, ist dies nicht zu prüfen. Allein der Umstand, dass in drei gerichtlichen Terminen Zeugen vernommen worden sind, indiziert nach dieser Auffassung eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme. Dies gilt auch in dem hier vorliegenden Fall, in dem die Vernehmung der drei Zeugen insgesamt nur 28 Minuten gedauert hat.
Der Gebührentatbestand der Nr. 1010 VV erfordert erstaunlicher Weise nicht, dass der Prozessbevollmächtigte irgendwelche Aktivitäten im Hinblick auf die drei gerichtlichen Termine entfaltet haben muss. Da Rechtsanwalt K jedoch bei allen drei Zeugenvernehmungen in den Terminen anwesend war, hat er auf jeden Fall in seiner Person den Gebührentatbestand auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
4. Auslagen
Ferner kann der Kläger als Auslagen seines Prozessbevollmächtigten die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV gegen den Beklagten geltend machen.
II. Kostenfestsetzungsantrag
Somit wird der Kläger in seinem Kostenfestsetzungsantrag gegen den Beklagten folgende außergerichtliche Kosten geltend machen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
933,40 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
861,60 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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3. |
0,3-Zusatzgebühr, Nr. 1010 VV |
215,40 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
385,78 EUR |
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Gesamt |
2.416,18 EUR |
2. Lösung zur 1. Abwandlung
I. Angefallene Gebühren und Auslagen
Hier waren für den Kläger zwei Rechtsanwälte in dem Rechtsstreit tätig, deren Gebühren und Auslagen getrennt ermittelt werden.
1. Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt K
a) Verfahrens- und Terminsgebühr
Diese sind dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter denselben Voraussetzungen wie im Ausgangsfall angefallen.
b) Zusatzgebühr
In objektiver Hinsicht liegen hier wieder die Voraussetzungen der Nr. 1010 VV vor. In dem Rechtsstreit haben nämlich drei Termine stattgefunden, in denen Zeugen vernommen worden sind. Das waren hier die zwei Termine vor dem LG Berlin und der dritte Termin vor dem ersuchten Richter des AG Hamburg.
An sich erfordert der Gebührentatbestand nicht, dass der Rechtsanwalt bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen irgendeine Tätigkeit entfaltet hat. Dem Prozessbevollmächtigten entsteht ein Mehraufwand für die Vernehmung von Zeugen in drei gerichtlichen Terminen auch dann, wenn er diese Beweisaufnahmen vorbereiten, etwa die Einzelheiten mit dem Mandanten besprechen muss. Außerdem musste hier der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt K den Terminsvertreter über den Sachverhalt und den Inhalt der zu erwartenden Zeugenvernehmung in Hamburg informieren. Auch insofern ist dem Prozessbevollmächtigten somit ein Mehraufwand entstanden. Deshalb ist es nicht abwegig, auch in der ersten Abwandlung eine Zusatzgebühr zur Kostenfestsetzung anzumelden. Rspr. zu dieser Frage existiert nicht.
Nach einer Gegenauffassung erfordert die Berechnung der Zusatzgebühr hingegen, dass der Rechtsanwalt seinen Mandanten in diesen drei Beweisaufnahmeterminen auch vertreten haben muss. Folgt man dieser Auffassung, so wäre hier die Zusatzgebühr Nr. 1010 VV nicht zur Festsetzung anzumelden. Um die unterschiedlichen Berechnungen gegenüber dem Ausgangsfall darzustellen, enthält der hier vorgeschlagene Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Kosten des Prozessbevollmächtigten die Zusatzgebühr nicht.
c) Auslagen
Hier kann der Kläger wieder die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV und auf die gesamte Vergütung seines Prozessbevollmächtigten die Umsatzsteuer n...