Das LG hat die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes als zulässig angesehen. Deren Statthaftigkeit ergebe sich aus § 33 Abs. 3 S. 1 RVG. Da der jedenfalls nach dem 15.11.2023 ergangene Beschl. des AG weder datiert noch – soweit ersichtlich – bekanntgegeben oder gar förmlich zugestellt worden sei, gelte die Beschwerde auch als innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG erhoben. Eine Zurückverweisung an das AG zur Durchführung des gem. § 33 Abs. 4 S. 1 RVG gebotenen Abhilfeverfahrens komme vorliegend nicht in Betracht. Das Abhilfeverfahren sei für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 66. Aufl., 2023, § 306 Rn 10). Da die Kammer nicht an einer sofortigen eigenen Sachentscheidung gehindert ist, käme eine erneute Übersendung an das AG zur Entscheidung über die Abhilfe vorliegend einer bloßen Förmelei gleich. Die Kammer sei bezüglich der Festsetzung des Gegenstandswertes schlussendlich auch trotz des – grds. vorrangigen – Antrags auf Feststellung einer Pauschgebühr nicht an einer Entscheidung gehindert, da der Vorrang hinsichtlich von Wertgebühren nicht gelte (§ 42 Abs. 1 S. 2 RVG).

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