Wie die Beschwerdebegründung des Angeklagten zutreffend wiedergebe, sei ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil i.S.d. § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB "durch" eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen sei, dass er seiner faktischen Verfügungsgewalt unterliegt. Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse komme es dabei nicht an. Eine solche Verfügungsgewalt sei jedenfalls dann gegeben, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen könne. Bei mehreren Beteiligten genüge zumindest eine tatsächliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand dergestalt, dass die Möglichkeit eines ungehinderten Zugriffs auf diesen bestehe. Für die Bestimmung des Erlangten i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB komme es allein auf eine tatsächliche Betrachtung an; wertende Gesichtspunkte seien nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig komme es darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang der Beteiligte eine zunächst gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Beschl. v. 10.1.2023 – 3 StR 343/22, wistra 2023, 206 m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sei somit maßgeblich, inwieweit der Freigesprochene ungehindert Zugriff auf vermeintlich betrügerisch erlangte Geldbeträge hatte. Dass er insoweit als Mitglied einer Bande angeklagt gewesen sei, begründe nach st. höchstrichterlicher Rspr. gerade keine gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich aller durch irgendwelche Bandenmitglieder (vermeintlich) erlangten wirtschaftlichen Vorteile (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11. 2018 – 5 StR 196/18).
Danach sei, da eine weitergehende faktische Verfügungsgewalt nicht ersichtlich ist, auf die Gutachterkosten abzustellen. Die in dem angefochtenen Beschluss in den acht angeklagten Fällen jeweils im Wege der Schätzung ermittelten 300,00 EUR erwiesen sich hingegen als zu niedrig. Für eine Schätzung sei bereits deshalb kein Raum, da in den die früheren Anklagevorwürfen betreffenden Fallakten jedenfalls Gutachten des Freigesprochenen vorlagen. Da nach der Anklagehypothese der Freigesprochene mit den vermeintlichen Unfallverursachern kollusiv zusammengewirkt haben soll, seien die gesamten Gutachterkosten wirtschaftlich wertlos und damit erlangtes "Etwas" i.S.d. § 73 StGB.