Sind mehrere Personen in unterschiedlicher Weise an einem Verfahren beteiligt ist der Gegenstandswert für jede Person gesondert festzusetzen (HK-RVG/Kroiß, RVG, 9. Aufl., 2021, § 33 Rn 6).
Ausgehend hiervon waren die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt festzusetzen:
Klägerin zu 1) | 14.125,00 EUR |
Kläger zu 2) | 87.587,39 EUR |
Kläger gemeinsam | 72.109,98 EUR |
Gesamt | 173.822,37 EUR |
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