Sind mehrere Personen in unterschiedlicher Weise an einem Verfahren beteiligt ist der Gegenstandswert für jede Person gesondert festzusetzen (HK-RVG/Kroiß, RVG, 9. Aufl., 2021, § 33 Rn 6).

Ausgehend hiervon waren die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt festzusetzen:

 
 
Klägerin zu 1) 14.125,00 EUR
Kläger zu 2) 87.587,39 EUR
Kläger gemeinsam 72.109,98 EUR
Gesamt 173.822,37 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?