Die Entscheidung ist zutreffend. Ähnlich wie das OLG Hamm, auf dessen Beschluss das OLG Jena verwiesen hat, hatte ja bereits vor einiger Zeit auch das KG entschieden (vgl. RVGreport 2014, 233 = AGS 2014, 50), das u.a. die Beschaffungskosten für zwei CDs zur Speicherung von Beweismitteln, deren Kenntnis für eine sachgerechte Verteidigung unerlässlich war, erstattet hat. I.Ü. kann der Pflichtverteidiger auch nicht nur die Sachkosten für die Festplatten verlangen, sondern kann auch noch die ggf. entstandenen Personalkosten für die Erstellung der Kopien geltend machen (s. auch KG, a.a.O.), allerdings nicht (anteilige) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind (Vorbem. 7 Abs. 1 VV, dazu die Anmerkungen zur Vorbem. 7 VV in Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021).

Mir erschließt sich allerdings nicht, warum das OLG, worauf der Senat ausdrücklich hinweist, nicht in der Lage ist/sein soll/sein will, entsprechende Datenträger selbst zur Verfügung zu stellen. So groß ist der damit verbundene Beschaffungsaufwand ja nun nicht. Man hat den Eindruck, dass sich das OLG dahinter verstecken will.

Der Kollege, der mir den Beschluss übersandt hat, hatte noch angemerkt, der Bezirksrevisor habe bereits darauf hingewiesen, dass die Festplatten nach "Abschluss des Verfahrens" an das OLG herauszugeben seien. Dazu ist anzumerken: Gegen ein Herausgabeverlangen ist grds. nichts einzuwenden, nur ist der für die Herausgabe ins Auge gefasste Zeitpunkt m.E. zu früh bzw. zu ungenau terminiert. Denn die Festplatten bzw. die dort gespeicherten Aktenbestandteile sind Teil der Handakten des Verteidigers, auf die er auch nach "Abschluss des Verfahrens" – meint der Bezirksrevisor "Rechtskraft" – schon aus Haftungsgründen Zugriff haben und behalten muss. M.E. wird eine Herausgabepflicht daher erst mit Ablauf der Sechs-Jahres-Frist des § 50 Abs. 1 BRAO bestehen. Aber wer hat Interesse an sechs Jahre alten Festplatten? Die Justiz offenbar schon.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 5/2024, S. 210 - 211

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