1. Grundsätze
Nach dem Beschl. des 5. ZS des OLG Köln v. 31.5.2023 hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO gehören hierzu in aller Regel – und auch hier – die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des als Prozessbevollmächtigten aufgetretenen Rechtsanwalts. Sofern in der Kostengrundentscheidung nichts Abweichendes angeordnet worden ist, stehen Streitgenossen dem Erstattungspflichtigen als Anteils- bzw. Einzelgläubiger gegenüber. Dies hat nach den Ausführungen des Einzelrichters des für Kostensachen zuständigen 17. ZS des OLG Köln zur Folge, dass insbesondere bei der Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der jeweilige obsiegende Streitgenosse im Grundsatz nur eine seinem Kopfteil entsprechende Erstattung der Anwaltskosten verlangen kann (BGH AGS 2017, 545 = JurBüro 2017, 590; OLG Koblenz AGS 2014, 44 = RVGreport 2014, 159 [Hansens] = zfs 2014, 225 m. Anm. Hansens).
2. Formale Anforderungen an den Kostenfestsetzungsantrag
Folglich muss – so fährt das OLG Köln fort – bereits der Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, zugunsten welches Streitgenossen welcher Erstattungsbetrag verlangt wird. Daher sei für eine pauschale Festsetzung des Gesamtbetrages kein Raum (OLG Köln, NJW-Spezial 2009, 749 = OLGR 2009, 526; OLG Frankfurt AGS 2020, 299; OLG Brandenburg AGS 2024, 77 [Hansens]).
3. Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten
Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten v. 13.6.2023, in dem sie die ihnen im Berufungsverfahren insgesamt entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 6.234,75 EUR einheitlich geltend gemacht hatten, nicht den vorstehend erwähnten formalen Anforderungen genügt. Diesem Antrag sei nämlich eine Erklärung, welcher Betrag zugunsten welches Beklagten festgesetzt werden solle, nicht zu entnehmen.
4. Keine Auslegung des Kostenfestsetzungsantrags
Das OLG Köln hat offengelassen, ob der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten mangels anderer Anhaltspunkte einer Auslegung i.S.d. Begehrens nach einer kopfteiligen Festsetzung des Gesamtbetrages zugänglich wäre. Eine solche kopfteilige Festsetzung sei hier nämlich bereits mathematisch nicht möglich. Folglich hätten die Beklagten die Aufteilung der gesamten Kosten erklären müssen. Das OLG Köln hat ferner darauf hingewiesen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Innenverhältnis der Parteien eine vom Kopfteil abweichende Kostentragung vereinbart worden sei.
5. Keine Niederschlagung der Kosten
Das OLG Köln hat somit den Kostenfestsetzungsbeschl. des Rechtspflegers des LG Köln v. 28.8.2023 aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das OLG den Beklagten auferlegt.
Diese hatten zuvor beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 21 GKG niederzuschlagen. Hierfür bestand nach den Ausführungen des OLG Köln kein Raum. § 21 GKG beziehe sich nämlich nur auf die Nichterhebung von Gerichtskosten. Da hier die sofortige Beschwerde der Klägerin erfolgreich war, seien im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten angefallen. Die in Nr. 1812 GKG KV bestimmte Festbetragsgebühr i.H.v. 66,00 EUR entsteht nämlich nur dann, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird. Hier war sie jedoch erfolgreich. Außergerichtliche Kosten seien von der Regelung des § 21 GKG hingegen nicht erfasst.