Der Entscheidung des OLG Köln ist zuzustimmen.
1. Bindung des Rechtspflegers an den Kostenfestsetzungsantrag
Gem. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO, der auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt, ist der Rechtspfleger an den Antrag des Erstattungsberechtigten gebunden (OLG München JurBüro 1995, 427). Deshalb muss der Antragsteller in seinem Kostenfestsetzungsantrag angeben, welcher Betrag festgesetzt oder – im Falle der Kostenquotelung – ausgeglichen werden soll (Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 24. Aufl., 2021, Kapitel 2 Rn 100). Sind etwa mehrere Gegner erstattungspflichtig, so muss der Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, in welcher Höhe welche Ansätze gegen den einzelnen Erstattungspflichtigen geltend gemacht werden (Dörndorfer, a.a.O., Rn 101). Dies gilt auch für den umgekehrten Fall, in dem mehrere Streitgenossen – hier die beiden Beklagten – erstattungsberechtigt sind.
2. Die Streitgenossen sind Anteilsgläubiger
Der bezifferte Kostenfestsetzungsantrag jedes obsiegenden Streitgenossen ist deshalb erforderlich, weil diese hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten als Anteilsgläubiger anzusehen sind, wenn das Gericht die Kosten der Gegenseite ohne weitere Differenzierung auferlegt hat (BGH JurBüro 2023, 257 = Rpfleger 2023, 250; BGH AGS 2017, 545 = JurBüro 2017, 590; BGH JurBüro 2018, 37 = RVGreport 2018, 65 [Hansens]; BGH AGS 2014, 45 = RVGreport 2013, 356 [Ders.]).
a) Das Innenverhältnis ist nicht maßgeblich
Wird derselbe Rechtsanwalt von mehreren Streitgenossen beauftragt, schuldet jeder von ihnen diesem Anwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Anwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (s. § 7 Abs. 2 S. 1 RVG). Dabei kann der Rechtsanwalt gem. § 7 Abs. 2 S. 2 RVG insgesamt nicht mehr als die gem. § 7 Abs. 1 RVG entstandenen Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern. Diese Regelung betrifft nur das Innenverhältnis zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und seinen Auftraggebern, nicht hingegen auch das Erstattungsverhältnis zum unterlegenen Gegner.
b) Das Außenverhältnis ist entscheidend
Demgegenüber beschränkt sich der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem erstattungspflichtigen Prozessgegner im Außenverhältnis nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO grds. auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Somit sind die Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gem. § 420 BGB. Wie hoch dieser jeweils vom Gegner zu erstattende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen. Im Zweifel ist gem. § 426 Abs. 1 BGB davon auszugehen, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat. Dabei kann ein Streitgenosse einen höheren Beitrag als seinen Bruchteil grds. nur dann fordern, wenn er glaubhaft macht, dass er diesen aufgewendet hat oder aufwenden musste (BGH AGS 2017, 545 = JurBüro 2017, 590; BGH RVGreport 2018, 65 [Hansens] = JurBüro 2018, 37; BGH BRAGOreport 2003, 177 [Ders.] = JurBüro 2004, 197).
3. Bezifferter Kostenfestsetzungsantrag ist erforderlich
Wie hoch der auf jeden erstattungsberechtigten Streitgenossen entfallende Anteil an den Gesamtkosten ist, hängt somit von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist aber nicht Aufgabe des mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befassten Rechtspflegers, diese Umstände zu ermitteln und festzustellen, welcher Betrag an den Gesamtkosten auf jeden einzelnen Streitgenossen entfällt. Vielmehr hat jeder Streitgenosse in seinem Kostenfestsetzungsantrag durch einen bezifferten Antrag klarzustellen, welcher Erstattungsbetrag zu seinen Gunsten festgesetzt – oder im Falle der Kostenausgleichung – zu seinen Gunsten ausgeglichen werden soll. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gegen den unterliegenden Gegner steht nämlich aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses dem einzelnen obsiegenden Mandanten und nicht dem Rechtsanwalt als einheitliche Forderung zu (s. OLG Köln NJW-Spezial 2009, 749; OLG Frankfurt AGS 2020, 299; OLG Brandenburg AGS 2024, 77 [Hansens]; a.A. OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.2.2015 – 12 W 59/15, aus anderen Gründen aufgehoben vom BGH AGS 2016, 246 = RVGreport 2017, 227 [Hansens]).
Diesen Anforderungen genügte hier der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten v. 13.6.2023 nicht. In diesem hatten sie nämlich lediglich die Festsetzung eines Gesamtbetrages i.H.v. 6.234,77 EUR beantragt, ohne klarzustellen, welcher Betrag zugunsten welches Beklagten festgesetzt werden soll.
Aus dem Urteil des BGH (AnwBl. 1985, 524 = Rpfleger 1985, 321) folgt nichts anderes. In diesem Urteil hatte der BGH lediglich entschieden, dass die in einem Rechtsstreit obsiegenden und durch denselben Rechtsanwalt vertretenen Streitgenossen hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs Gesamtgläubiger sind, wenn sie gemeinsam ohne Angabe eines Beteiligungsverhältnisses einen Kostenfestsetzungsbeschluss über ...