Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschgebühr verwendet das OLG offensichtlich Textbausteine, da die Ausführungen dazu in diesem Beschluss weitgehend wortgleich mit denen bei OLG Dresden (Beschl. v. 15.12.2023 – 1 (S) AR 53/22, AGS 2024, 160) sind.

Das OLG verweist zudem erneut auf seine Sätze zur Berücksichtigung des Aktenumfangs bei der Gewährung einer Pauschgebühr (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, § 51 Rn 114). Hier wendet das OLG diese dann auch an (vgl. zur anderen Vorgehensweise OLG Dresden, Beschl. v. 15.12.2023 – 1 (S) AR 53/22, AGS 2024, 160).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 5/2024, S. 216

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