Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft hatte gegen einen Wohnungseigentümer auf laufende Zahlung von Hausgeldern geklagt. Dabei hat sie sich mangels Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan auf den letztjährigen Wirtschaftsplan gestützt, der eine Fortgeltungsklausel enthielt. Das AG hatte den Wert der laufenden Zahlungen mit dem Jahreswert festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Anwälte gem. §§ 3, 9 ZPO eine Festsetzung auf den 42fachen Monatsbetrag erreichen wollten, hatte das LG zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde hin hat das OLG darauf hingewiesen, dass diese wohl keine Aussicht auf Erfolg habe.

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