Ob die von der Rechtspflegerin gewählte Vorgehensweise der Zubilligung einer 1,2-Gebühr auf den Zinswert mit den Wertungen des § 4 ZPO vereinbar ist oder ob vielleicht noch überzeugender insgesamt nur eine 0,5-Gebühr auf den Hauptsachewert anzusetzen ist, muss im Verfahren über die Beschwerde der Klägerin nicht entschieden werden, da diese Gebühr nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, sondern Gegenstand eines separaten Erinnerungsverfahrens nach § 11 Abs. 2 RPflG ist. Eine Auslegung des Rechtsbehelfs der Beklagten vom 18.1.2024 als Anschlussbeschwerde i.S.v. § 567 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel zuerst eingelegt und war sich ausweislich der Formulierung des Rechtsbehelfs auch bewusst, dass ihr Abänderungsbegehren ggf. nur im Wege der Erinnerung Berücksichtigung finden kann.

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