Herausgegeben von Dr. Guido Toussaint. 54. Aufl., 2024. Verlag C.H. Beck, München. XXVII, 3.037 S., 173,00 EUR

Mit der 54. Aufl. des bewährten Kostenrechtskommentar haben die Autoren die sukzessive völlige Neubearbeitung des Kostenrechts fortgesetzt. So sind etwa die §§ 79, 22, 23, 32, 35, 36, 42 und 51 RVG und die Vorbem. 7 VV nebst den Nrn. 7003–7006 VV vollständig neu kommentiert worden. Auch hier wurde die vor einigen Jahren neu eingeführte Struktur, nämlich der Aufbau der Kommentierung vom Allgemeinen zum Besonderen, beibehalten. Der Verzicht auf übermäßige Abkürzungen ist wohltuend. Erfreulich ist bei diesen Neukommentierungen, dass Gerichtsentscheidungen nicht mehr nur mit der Fundstelle im verlagseigenen Rechtsportal beck-online mit der Bezeichnung "BeckRS", sondern auch die Veröffentlichungen in anderen Zeitschriften nachgewiesen werden.

Von besonderem Interesse für die Leser dieser Zeitschrift sind die Erläuterungen zum RVG und zum VV RVG.

Unter § 11 RVG Rn 68 erörtert Toussaint, welche Anforderungen an die Erhebung eines außergebührenrechtlichen Einwandes i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG zu richten sind. Erfreulicherweise sind nunmehr die Nachweise auf grundlegende Entscheidungen zu dieser Frage (etwa BVerfG RVGreport 2016, 252 [Hansens]) eingefügt worden. Toussaint hat sich unter § 11 RVG Rn 65 nunmehr der Auffassung des BGH (AGS 2020, 330 = RVGreport 2020, 290 [Hansens] = zfs 2020, 407 m. Anm. Hansens) angeschlossen, es handele sich um einen nicht gebührenrechtlichen Einwand, wenn der Antragsgegner die Ursächlichkeit der Mitwirkung des Anwalts am Vergleichsschluss bestreitet.

Im Rahmen der vollständigen Neukommentierung der Vorbem. 7 VV zitiert Lang-Lehndorff unter Rn 14 zutreffend auf die aktuelle Rspr. des BGH (AGS 2023, 315 = zfs 2023, 461 m. Anm. Hansens und AGS 2023, 321; a.A. N. Schneider, AGS 2022, 529), nach der die vereinbarte Vergütung des von dem Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten Terminsvertreters nicht zu dessen Auslagen i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 1 VV gehört. Unter Rn 20 verweist Lang-Lehndorff auf die aktuelle Entscheidung des BVerwG, wonach der Begriff Kanzlei i.S.d. Vorbem 7 Abs. 2 VV nicht nur den Hauptsitz, sondern auch Zweigstellen umfasst. Leider weist der Autor nur die Veröffentlichung in BeckRS nach und nicht auch auf die Veröffentlichung in anderen Zeitschriften wie AGS 2023, 323.

Die Ausführungen des Autors unter Nr. 7004 VV Rn 15, der Rechtsanwalt müsse bei Bahnfahrten Fahrpreisermäßigungen in Anspruch nehmen, sind missverständlich. Vielmehr ist auch im Verhältnis zu dem Mandanten der Normaltarif, jedenfalls der Flexpreis-Tarif angemessen, also Tarife, die eine (fast) kostenfreie Umbuchung oder Stornierung ermöglichen (s. Hansens, RVGreport 2015, 247, 249; Ders. in Anm. zu BGH zfs 2015, 404 = RVGreport 2015, 267 [Hansens]; Ders. in Anm. zu OLG Nürnberg zfs 2008, 528 = RVGreport 2008, 352 [Ders.]), KG AGS 1996, 29 m. Anm. v. Eicken). Die von dem Autor für seine Auffassung herangezogene Entscheidung des BVerwG (AGS 2020, 51 = RVGreport 2019, 388 = zfs 2019, 583 m. Anm. Hansens) betrifft Reisekosten eines Behördenvertreters, für den § 4 Abs. 2 BRKG anzuwenden ist. Die Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Eine solche einschränkende Regelung für Reisekosten der Rechtsanwälte existiert nicht, die Reisekosten müssen nur angemessen sein.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Bearbeiter des Kommentars die Kommentierung der einzelnen Kostengesetze weitgehend auf den neuesten Stand zu gebracht haben. Dabei hat durch die Neubearbeitung die Übersichtlichkeit der Darstellung weiter gewonnen, etwa durch die vielen ABC-Übersichten und die Berechnungsbeispiele. Ich nehme den Toussaint regelmäßig zur Hand und kann das Werk nur empfehlen.

Autor: Heinz Hansens

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 5/2024, S. III - IV

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