Es könne vorliegend auch dahinstehen, ob der Einstellungsschriftsatz bei der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sei. Denn die Kammer halte an der Rechtsaufassung des angegriffenen Kammerbeschlusses fest. Danach müsse die auf Förderung gerichtete anwaltliche Mitwirkungshandlung i.S.d. Nr. 4141 VV weder ursächlich noch mitursächlich für die Entscheidung des Gerichts gewesen sein (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2002 – 2 Ws 261/02, NStZ-RR 2003, 31 zu § 84 BRAGO = AGS 2003, 112; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.3.2010 – 2 Ws 29/10, AGS 2010, 292 = RVGreport 2010, 263; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, VV 4141 Rn 11).
Die Bestimmung der Nr. 4141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV übernehme den Grundgedanken der Regelung des früheren § 84 Abs. 2 BRAGO (vgl. BT-Drucks 15/1971, 227 zu Nr. 4141 VV). Diese sei geschaffen worden, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten (vgl. BT-Drucks 12/6962, 106). Die Neuregelung in Nr. 4141 VV habe diesen Ansatz aufgegriffen, indem dem Rechtsanwalt in den dort genannten Fällen eine zusätzliche Gebühr i.H.d. jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt werde. Die Zusatzgebühr solle wie die Vorgängerregelung den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und damit zu weniger Hauptverhandlungen führen (vgl. BT-Drucks 15/1971, 227 f. zu Nr. 4141 VV; BGH, Urt. v. 18.9.2008 – IX ZR 174/07, AGS 2008, 491).
Nach dem Wortlaut der Nr. 4141 Abs. 2 VV entstehe die Gebühr jedoch nur dann nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich sei, während es im ursprünglichen Regierungsentwurf (BT-Drucks 12/6962, 41) geheißen habe, dass der Rechtsanwalt die Gebühr nicht erhält, wenn seine Mitwirkung für die Einstellung oder Erledigung nicht ursächlich war. Vor diesem Hintergrund sei der Wortlaut dahingehend auszulegen, dass keine Ursächlichkeit i.S.v. conditio-sine-qua-non zwischen anwaltlicher Mitwirkung und Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung, sondern lediglich eine Tätigkeit, die auf die Förderung des Verfahrens ausgerichtet gewesen sei, zu verlangen sei. Das Verfassen eines auf Einstellung des Verfahrens gerichteten Schriftsatzes sei ersichtlich eine solche Tätigkeit.
Eine gebührenauslösende Tätigkeit des Verteidigers habe somit bereits im Verfassen und Absenden des Einstellungsschriftsatzes, dessen Zugang bei der Staatsanwaltschaft durch Übersenden des Zustellnachweises nachgewiesen worden sei, vorgelegen.