§ 73 InsO; § 17 InsVV
Leitsatz
Für die Teilnahme an einer Gläubigerversammlung als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied kann keine Vergütung verlangt werden.
LG Münster, Beschl. v. 20.12.2023 – 5 T 131/23
I. Sachverhalt
Die Schuldnerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Anordnung der Eigenverwaltung. Mit Beschl. v. 29.7.2022 ordnete das Insolvenzgericht das Verfahren nach § 270d InsO an, bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Sachwalter und setzte einen vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren ein. Die Beschwerdeführerin wurde zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt. Die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses übte sie durch einen beauftragten Rechtsanwalt aus. Die Beschwerdeführerin ist die Hauptlieferantin der Schuldnerin. Im Rahmen der Unternehmensfortführung wurde die Schuldnerin ermächtigt, Masseverbindlichkeiten mit der Beschwerdeführerin einzugehen. Forderungen zur Tabelle meldete die Beschwerdeführerin nicht an. Mit Beschl. v. 1.11.2022 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ordnete die Eigenverwaltung an, ernannte den Beteiligten zu 2 zum Sachwalter und setzte einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach Eröffnung ein. Die Beschwerdeführerin wurde zum Mitglied bestimmt. Zudem wurde der Termin für die Gläubigerversammlung (Berichts- und Prüfungstermin) auf den 20.12.2022 bestimmt. Der Termin sollte u.a. auch dazu dienen, dass die Gläubiger einen Beschluss über die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses fassen. Am 20.12.2022 fand die zweistündige Gläubigerversammlung statt, an der die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter teilnahm. Die Gläubigerversammlung beschloss u.a., den bestellten Gläubigerausschuss unter Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin beizubehalten. Diese nahm die Wahl direkt in der Gläubigerversammlung an. Die Beschwerdeführerin beantragte am 20.2.2023 die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorvorläufiges und vorläufiges Gläubigerausschussmitglied i.H.v. insgesamt 4.574,06 EUR. Sie machte einen – im Einzelnen aufgeschlüsselten – Zeitaufwand von 30,75 Std. einschließlich der Teilnahme an der Gläubigerversammlung am 20.12.2022 zu einem Stundensatz von 125,00 EUR netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer geltend. Das AG setzte mit Beschl. v. 30.3.2023 die Vergütung auf insgesamt 4.276,56 EUR brutto fest. Zwar erkannte es den geltend gemachten Stundensatz als angemessen an, kürzte jedoch den abrechenbaren Zeitaufwand um 2 Std. auf nur 28,75 Std., da die zweistündige Teilnahme an der Gläubigerversammlung nicht als Gläubigerausschussmitglied erfolgt sei, sondern als Insolvenzgläubiger oder sonstiger Verfahrensbeteiligter. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde v. 6.4.2023 gegen die Kürzung des abrechnungsfähigen Zeitaufwands und begehrt die antragsgemäße Erhöhung der Vergütung um 297,50 EUR brutto. Sie meint, die Teilnahme ihres Vertreters am Berichts- und Prüfungstermin sei ausschließlich im Rahmen der Tätigkeit als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied erfolgt. Das ergebe sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin im Insolvenzverfahren keine Forderungsanmeldung vorgenommen habe und es insoweit nicht nötig gewesen sei, zum Zwecke der eigenen Rechtsverfolgung am Termin teilzunehmen. Stattdessen hätten es die anderen an dem Termin teilnehmenden Gläubiger erwarten können, dass die Gläubigerausschussmitglieder im Termin anwesend sind, um für eventuelle Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses habe sie durch ihren Vertreter im Termin auch die Annahme der Mitgliedschaft im endgültigen Gläubigerausschuss erklärt. Das AG hat der Beschwerde mit Beschl. v. 11.4.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Das LG gab dem AG recht und wies die Beschwerde zurück.
II. Zeitaufwand als Regelvergütungsform – auch bei Eigenverwaltung und im vorläufigen Verfahren
Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses gem. § 73 Abs. 1 S. 1 InsO für seine Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen richtet sich – so das Gericht – im Regelfall nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit (§ 73 Abs. 1 S. 2 InsO). Das gilt auch für den vom Insolvenzgericht vor der Eröffnung des Verfahrens eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO) sowie für den bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzten Gläubigerausschuss (§ 67 Abs. 1 InsO) (vgl. z.B. LG Duisburg, Beschl. v. 13.9.2004 – 7 T 221/04, NZI 2005, 116). Steht – wie hier – die Mitwirkung des Gläubigerausschusses im Rahmen der Eigenverwaltung in Rede, ergeben sich vergütungsrechtlich keine Besonderheiten.
III. Abgeltung der Gebühren
Hinsichtlich einer anzuerkennenden Stundenanzahl kommt es auf die tatsächlich geleisteten Stunden an, wobei vergütungsfähig nur jene Stunden und Tätigkeiten sind, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.1.2021 – IX ZB 71/18, NZI 2021, 461 = ZInsO 2021, 409). Dies sind alle Tätigkeiten, die im Zusamm...