Das LG hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als statthaft angesehen. Zwar sei im RVG kein ausdrücklicher Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG geregelt. Aus diesem Grunde habe auch das OLG Bremen in einer Entscheidung die Frage, ob eine (isolierte) Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG statthaft sei, verneint (OLG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020 – 1 Ws 9/20, AGS 2020, 470 = RVGreport 2020, 298 = StRR 10/2020, 35). In dieser Entscheidung habe das OLG Bremen auf § 1 Abs. 3 RVG abgestellt, der vorsieht, dass die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen und nur dann, wenn eine spezielle Vorschrift wie z.B. § 52 Abs. 4 RVG auf die Vorschriften verweist, diese Anwendung finden. An einer solchen Vorschrift fehle es hier aber gerade, womit eine Beschwerde unstatthaft sei.

Dieser, soweit ersichtlich, einzelnen Ansicht folgt das LG nicht. Es bejaht vielmehr die Statthaftigkeit einer Beschwerde im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in der oberlandesgerichtlichen Rspr. (OLG Celle, Beschl. v. 4.9.2019 – 2 Ws 253/19, StraFo 2019, 526 = AGS 2019, 554 = RVGreport 2020, 93; OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.4.2014 – 1 Ws 48/14 und OLG Hamm Beschl. v. 29.1.2008 – 4 Ws 9/08 (noch zu § 1 RVG a.F.)). Entgegen der Ansicht des OLG Bremen schließe § 1 Abs. 3 RVG nicht pauschal die Anwendung anderer Vorschriften aus, sondern regele nur, dass die Vorschriften des RVG vorgehen. Sofern es aber, wie hier, keinen eigenen Rechtsbehelf gebe, sei dann auf die allgemeinen Vorschriften zurückzugreifen, sodass hier die §§ 304 ff. StPO Anwendung finden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?