Die Tätigkeit des Rechtsanwalts muss sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen – das sind die in § 439 StPO genannten Maßnahmen – und die in Anm. Abs. 1 zu Nr. 4142 VV aufgeführten weiteren Fälle beziehen. Für den Rechtszustand vor dem 1.7.2017 war die h.M. zur Nr. 4142 VV davon ausgegangen, dass es sich um eine Maßnahme handeln musste, die dem Betroffenen den Gegenstand endgültig entzog und es dadurch zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen musste. Auf den Strafcharakter der (Einziehungs-)Maßnahme kommt es nach der Neuregelung in Nr. 4142 VV aber nun nicht mehr an. Der Wortlaut der Regelung in Nr. 4142 VV entspricht der Neuregelung der Vermögensabschöpfung in den §§ 73 ff. StGB, die alle möglichen Anordnungen als "Einziehung" bezeichnen, der "Verfall" ist entfallen. Auch ist eine Beschlagnahme zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO a.F.) nicht mehr möglich. Damit hat sich die zum alten Recht bestehende Streitfrage, ob eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesem Bereich zur Nr. 4142 VV führt oder nicht, erledigt. Die zuletzt insoweit wohl h.M. in der Rspr. war dazu zutreffend davon ausgegangen, dass die zusätzliche Verfahrensgebühr in den Fällen anfällt. Bei der Anwendung der Neuregelung ist allerdings darauf zu achten, dass die neue Rechtslage nach § 14 EGStPO nicht für Verfahren gilt, in denen bis zum 1.7.2017 im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. entgegenstehen. Insoweit gilt noch das alte Recht.
Damit ist die Nr. 4142 VV (nach neuem Recht) im Einzelnen anwendbar
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bei allen Fällen der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB, also auch, wenn die gem. §§ 73, 73c, 73d StGB angeordnete Einziehung nicht Strafcharakter hat, sondern allein der Entziehung durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient, und § 7 WiStG, und zwar auch von Tatwerkzeug, |
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bei Tätigkeiten im Rahmen eines Vermögensarrestes zur Sicherung der Wertersatzeinziehung (§ 111e Abs. 1 StPO), |
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bei Vernichtung (§ 144 Abs. 4 MarkenG), |
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bei Unbrauchbarmachung (§ 74d StGB), |
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bei Abführung des Mehrerlöses (§§ 8, 10 WiStG), |
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bei einer Beschlagnahme, welche der Sicherung der vorgenannten Maßnahmen dient (§§ 111b–111d StPO), |
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ausnahmsweise auch bei einer Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO, wenn die Sache – zumindest auch – als etwaiger Einziehungsgegenstand von Bedeutung ist, auch wenn gegen einen Nebenbeteiligten die Verhängung eines Bußgelds nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG beantragt wird, obwohl dieser Fall in Nrn. 4142, 5116 VV nicht ausdrücklich erwähnt wird, weil die Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG sich aus einem Ahndungs- und einem Abschöpfungsteil zusammensetzt und der Abschöpfungsteil dem Zweck dient, dem Nebenbeteiligten diesen Geldbetrag endgültig zu entziehen. |
Die Vorschrift ist hingegen nicht anwendbar
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bei Rückerstattung des Mehrerlöses nach § 9 WiStG, da insoweit Nr. 4143 VV anwendbar ist, |
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bei der Durchsetzung von Ansprüchen nach dem StrEG, |
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bei Verfall einer Sicherheit nach § 128 Abs. 1 StPO, |
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bei einer Beschlagnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln nach § 94 StPO, |
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bei der Vermögensbeschlagnahme (§§ 290, 443 StPO), |
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bei einem Vermögensarrest zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens (§ 111e Abs. 2 StPO). |
In den letzteren Fällen sind Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf diese Maßnahmen erbringt, ggf. – soweit dafür keine gesonderten Gebühren nach anderen Vorschriften entstehen, – über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bei der Bemessung der Rahmengebühr zu berücksichtigen.